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    <Identifier>mibe000121</Identifier>
    <IdentifierDoi>10.3205/mibe000121</IdentifierDoi>
    <IdentifierUrn>urn:nbn:de:0183-mibe0001216</IdentifierUrn>
    <ArticleType>Research Article</ArticleType>
    <TitleGroup>
      <Title language="de">Datenschutz- und Medizinprodukterecht bei Ubiquitous Computing-Anwendungen im Gesundheitssektor</Title>
      <TitleTranslated language="en">Data protection and medical product law with respect to medical ubiquitous computing applications</TitleTranslated>
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        <Address>Universit&#228;t Kassel, Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, Projektgruppe Verfassungsvertr&#228;gliche Technikgestaltung, Wilhelmsh&#246;her Allee 64-66, 34109 Kassel, Deutschland<Affiliation>Universit&#228;t Kassel, Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, Projektgruppe Verfassungsvertr&#228;gliche Technikgestaltung, Kassel, Deutschland</Affiliation></Address>
        <Email>h.skistims&#64;uni-kassel.de</Email>
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          <LastnameHeading>Zirfas</LastnameHeading>
          <Firstname>Julia</Firstname>
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        <Address>Universit&#228;t Kassel, Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, Projektgruppe Verfassungsvertr&#228;gliche Technikgestaltung, Wilhelmsh&#246;her Allee 64-66, 34109 Kassel, Deutschland<Affiliation>Universit&#228;t Kassel, Fachbereich Wirtschaftswissenschaften, Projektgruppe Verfassungsvertr&#228;gliche Technikgestaltung, Kassel, Deutschland</Affiliation></Address>
        <Email>j.zirfas&#64;uni-kassel.de</Email>
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          <Corporatename>German Medical Science GMS Publishing House</Corporatename>
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        <Address>D&#252;sseldorf</Address>
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      <SubjectheadingDDB>610</SubjectheadingDDB>
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    <DatePublished>20110704</DatePublished></DatePublishedList>
    <Language>germ</Language>
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        <ISSN>1860-9171</ISSN>
        <Volume>7</Volume>
        <Issue>2</Issue>
        <JournalTitle>GMS Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie</JournalTitle>
        <JournalTitleAbbr>GMS Med Inform Biom Epidemiol</JournalTitleAbbr>
      </Journal>
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    <ArticleNo>07</ArticleNo>
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  <OrigData>
    <Abstract language="de" linked="yes"><Pgraph>Ubiquitous Computing findet gerade in der Medizin und im Gesundheitswesen einen gro&#223;en m&#246;glichen Anwendungsbereich. Diese Arbeit besch&#228;ftigt sich mit den rechtlichen Problemen, denen Ubiquitous Computing dort gegen&#252;bersteht. Im Detail werden zun&#228;chst Fragestellungen bez&#252;glich des Datenschutzes und der Schweigepflicht behandelt und danach die Problematik der Anwendbarkeit des Medizinprodukterechts f&#252;r medizinische UC-Anwendungen sowie die daraus resultieren Auflagen f&#252;r die Hersteller, Betreiber und Anwender er&#246;rtert.</Pgraph></Abstract>
    <Abstract language="en" linked="yes"><Pgraph>With respect to ubiquitous computing there is a great potential of application, particularly in medicine and health care. This work deals with the legal problems which ubiquitous computing is facing in these areas. </Pgraph><Pgraph>At the beginning, issues with respect to data protection and professional secrecy are treated. Afterwards the problem of applicability of medical product law for medical ubiquitous computing applications as well as the resulting requirements for manufactures, operators and users will be discussed.</Pgraph></Abstract>
    <TextBlock linked="yes" name="1 Einleitung">
      <MainHeadline>1 Einleitung</MainHeadline><Pgraph>Ubiquitous Computing (UC) ist ein Zusammenspiel unterschiedlicher IT-Anwendungen, die dem Nutzer seiner Situation entsprechende unterst&#252;tzende Dienste zur Verf&#252;gung stellen, wobei der Nutzer oft nicht direkt, sondern lediglich implizit mit den Anwendungen interagiert <TextLink reference="1"></TextLink>. Im Gesundheitswesen k&#246;nnte UC beispielsweise unter anderem in der Pr&#228;vention, Pflege und Diagnostik, aber auch bei der Therapie eine Rolle spielen (<Mark2>Siehe auch &#8222;Ambient Assisted Living&#8220; (AAL): </Mark2><Hyperlink href="http:&#47;&#47;www.aal-deutschland.de&#47;aal-1">http:&#47;&#47;www.aal-deutschland.de&#47;aal-1</Hyperlink><Mark2>.</Mark2> <Mark2>Solche Konzepte verbin</Mark2><Mark2></Mark2><TextGroup><Mark2>de</Mark2></TextGroup><Mark2>n  und verbessern neue Technologien und soziales Umfeld miteinander, mit dem Ziel, die Lebensqualit&#228;t f&#252;r Menschen in allen Lebensabschnitten zu erh&#246;hen</Mark2>). Das Hauptmerkmal der Allgegenw&#228;rtigkeit w&#252;rde auch hier durch eine m&#246;glichst unauff&#228;llige Integration der Anwendung, beispielsweise in die Wohnung (M&#246;bel) oder die Kleidung erreicht. UC-Anwendungen w&#252;rden sowohl f&#252;r Patienten als auch f&#252;r &#196;rzte Fortsc<TextGroup><PlainText>hr</PlainText></TextGroup>itte bez&#252;glich Effizienz, Pr&#228;vention und Kommunikation bieten. Au&#223;erdem k&#246;nnten sie, je nach Anwendung, die Selbst&#228;ndigkeit und Unabh&#228;ngigkeit insbesondere von &#228;lteren Menschen steigern <TextLink reference="2"></TextLink>. </Pgraph><Pgraph>Der Unterschied zwischen nicht medizinischen UC-Anwendungen und solchen, die zur Nutzung in der Medizin und dem Gesundheitswesen bestimmt sind, besteht in erster Linie darin, dass diese speziellen Applikationen am Menschen direkt angewendet werden. Die Funktionsf&#228;higkeit und Zuverl&#228;ssigkeit einer solchen UC-Anwendung hat somit direkte Auswirkungen auf das Wohlbefinden und die Gesundheit eines Patienten. Dementsprechend muss bei ihrer Konstruktion und dem Betreiben eine besondere Sorgfalt an den Tag gelegt werden, die im Medizinproduktegesetz Ber&#252;cksichtigung findet. Au&#223;erdem werden im medizinischen Bereich nicht nur allgemeine Daten erhoben, sondern spezifische Daten, die die Gesundheit eines Menschen betreffen. Eine medizinisch genutzte UC-Anwendung w&#252;rde, zus&#228;tzlich zum Standort oder den Vorlieben, au&#223;erdem beispielsweise Vitalparameter aufzeichnen, &#252;bermitteln und auch auswerten sowie eventuelle Konsequenzen ziehen. Dies erfordert einen erh&#246;hten Grad an st&#228;ndigem Vertrauen in die medizin<TextGroup><PlainText>is</PlainText></TextGroup>che UC-Anwendung und die Datennutzung. Der Beitrag wird genau diese spezifischen technikrechtlichen Schwierigkeiten ansprechen, die UC im Gesundheitswesen bew&#228;ltigen muss.</Pgraph><Pgraph>Im Folgenden wird zuerst ein Szenario beschrieben, das dabei helfen soll, die M&#246;glichkeiten von UC im Gesundheitswesen zu erkennen, aber auch die rechtlichen Probleme abzuleiten. Danach besch&#228;ftigt sich das zweite Kapitel mit den Problemen und Fragestellungen bez&#252;glich des Datenschutzes und der Schweigepflicht. Im dritten Kapitel geht es um die Anwendbarkeit des Medizinprodukterechts f&#252;r medizinische UC-Anwendungen sowie den daraus resultieren Auflagen f&#252;r die  Hersteller, Betreiber und Anwender. Das Fazit greift vor allem die Probleme noch einmal auf und versucht auch eine m&#246;gliche Bilanz zu ziehen &#252;ber die Qualit&#228;t der Vereinbarkeit von medizinischer UC-Technik mit rechtlichen Grunds&#228;tzen.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="2 Szenario">
      <MainHeadline>2 Szenario</MainHeadline><Pgraph>Grundlage des Szenarios bildet eine UC-Anwendung, die unter anderem zum kontinuierlichen Monitoring s&#228;mtl<TextGroup><PlainText>ic</PlainText></TextGroup>her Vitalparameter, wie Blutdruck, Herzfrequenz, K&#246;rpertemperatur, Atemfrequenz und Blutzucker (z.B. durch Sensoren in der Toilette) einer Person genutzt wird. Durch Bewegungssensoren k&#246;nnte eine ungew&#246;hnliche Situation, wie ein m&#246;glicher Sturz, durch das System festgestellt werden. Die Sensorik k&#246;nnte in die Kleidung und M&#246;bel integriert und somit in jeder Alltagssituation benutzt werden. Das hierf&#252;r notwendige technische Knowhow k&#246;nnte durch Dienstleister aus der Informatik bereit gestellt werden. Dieser k&#246;nnte zudem Anwendungen, die die Vitalparameter aufbereiten, zur Verf&#252;gung stellen und entsprechende Daten an ein Krankenhaus (spezielle &#220;berwachungsstelle oder direkt an den behandelnden Arzt) zur Auswertung weiterleiten. Insbesondere in einer kritischen Situation soll durch das System sofort der zust&#228;ndige Arzt oder, je nach Schwere des Problems, auch nur ein Angeh&#246;riger informiert werden, um eventuelle Gegenma&#223;nahmen einzuleiten. </Pgraph><Pgraph>F&#252;r den Fall, dass ein Patient regelm&#228;&#223;ig Medikamente ben&#246;tigt, k&#246;nnte au&#223;erdem eine Benachrichtigung an den behandelnden Arzt geschickt werden, sobald der Patient ein neues Rezept f&#252;r ein bestimmtes Medikament ben&#246;tigt. Dies kann durch einen intelligenten Medizinschrank erfolgen, der regelm&#228;&#223;ig Bestand, Vertr&#228;glichkeit und Haltbarkeit seines Inhaltes &#252;berpr&#252;ft <TextLink reference="3"></TextLink>. Der Arzt unterschreibt (oder signiert mittels elektronischer Signatur) das Rezept daraufhin und legt es in einem f&#252;r die UC-Anwendung abrufbaren Rezeptausgang ab. Der Patient entscheidet dann, ob das Medikament zugeschickt werden soll (das System &#252;bernimmt die Bestellung und bedient sich des gespeicherten Rezeptes) oder er es selbst abholt (in dem Fall w&#252;rde das Rezept beim Betreten der Apotheke automatisch an diese &#252;bermittelt). Parallel wird eine Benachrichtigung an den Arzt geschickt, dass das Medikament abgeholt&#47;versendet wurde und der Patient somit vorerst wieder versorgt ist. &#196;hnliche M&#246;glichkeiten, beziehungsweise unterst&#252;tzende Funktionen, wie zum Beispiel die Identit&#228;tspr&#252;fung und die Hinterlegung von Patientenakten, werden sich zuk&#252;nftig m&#246;glicherweise auch gerade durch die Einf&#252;hrung der elektronischen Gesundheitskarte und des elektronischen Rezepts er&#246;ffnen (<Mark2>Siehe f&#252;r weiterf&#252;hrende Literatur zur elektronischen Gesundheitsakte</Mark2> <TextLink reference="4"></TextLink>). </Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="3 Datenschutzrecht">
      <MainHeadline>3 Datenschutzrecht</MainHeadline><Pgraph>Im Jahre 1983 erkannte das BVerfG im sogenannten Volksz&#228;hlungsurteil das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung an <TextLink reference="5"></TextLink>. Durch diese spezielle Auspr&#228;gung des Allgemeinen Pers&#246;nlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG  sollte den neuartigen Gef&#228;hrdungen, welche durch die elektronische Datenverarbeitung entstanden, begegnet werden. Im Bezug auf den medizinischen Sektor schr&#228;nkt &#8222;&#91;d&#93;ie Weitergabe von Patientendaten &#91;&#8230;&#93; das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein&#8220; (<TextLink reference="6"></TextLink>, S. 98). Der Schutzbereich dieses Rechts umfasst die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (<TextLink reference="7"></TextLink>, &#167; 1, Rn. 10). Insbesondere kann nicht mit personenbezogenen Daten ohne gesetzliche Grundlage, wie es das BDSG darstellt, oder aber ohne Zustimmung des Betroffenen umgegangen werde (<Mark2>zum Beispiel &#167; 67 a Abs. 1 SGB X</Mark2>).</Pgraph><SubHeadline>3.1 Gef&#228;hrdungspotential durch Ubiquitous Computing</SubHeadline><SubHeadline2>3.1.1 Besonderheiten des Gesundheitswesens</SubHeadline2><Pgraph>Der Patient befindet sich aufgrund der aus den medizin<TextGroup><PlainText>is</PlainText></TextGroup>chen Zusammenh&#228;ngen resultierenden Komplexit&#228;t in einem besonderen Abh&#228;ngigkeitsverh&#228;ltnis zum Arzt (<TextLink reference="8"></TextLink>, S. 24). Hieraus ergibt sich zwischen Arzt und Patient ein besonderes, das Behandlungsverh&#228;ltnis charakterisierendes, Vertrauensverh&#228;ltnis, dessen Schutz ma&#223;geblich f&#252;r die Heilungschancen eines Patienten ist (<TextLink reference="9"></TextLink>, <TextGroup><PlainText>S. 633</PlainText></TextGroup>). Dieses spiegelt sich insbesondere in dem durch die Berufsordnungen statuierten Grundsatz der Pflicht zur pers&#246;nlichen Behandlung wieder (<TextLink reference="10"></TextLink>, S. 14). Die r&#228;umliche Trennung, welche die im Szenario dargestellte UC-Anwendung  unweigerlich zur Folge h&#228;tte, beinhaltet &#252;ber die konventionellen Methoden hinausgehende Risiken, auch datenschutzrechtlicher Art (<TextLink reference="11"></TextLink>, S. 143). </Pgraph><Pgraph>Ein weiterhin zu beachtender Umstand ist die besondere Qualifikation der Leistungserbringer (<Mark2>Der Begriff des Leistungserbringers ist weit zu verstehen. Er umfasst jede Person, die die Verh&#252;tung von Krankheiten gem. &#167;&#167; 20&#8211;24 SGB V, die Fr&#252;herkennung &#167;&#167; 24 a, 24 b, 25, 26 SGB V, sowie die Krankenbehandlung gem. &#167; 27 SGB V vornimmt</Mark2>) (<TextLink reference="12"></TextLink>, S. 168), welche wiederum an die besondere Art der Leistung, die sie erbringen, gekn&#252;pft ist (<TextLink reference="8"></TextLink>, S. 25). Im Rahmen telematischer und ubiquit&#228;rer Anwendungen, welche den Grundsatz der pers&#246;nlichen Behandlung nicht erf&#252;llen, ist eine besondere Gew&#228;hr  f&#252;r das tats&#228;chliche Bestehen jener Qualifikation bei der Verarbeitung der medizinischen Daten bereitzustellen. Eine denkbare M&#246;glichkeit zur Erf&#252;llung der Authentizit&#228;t w&#228;re die Ausstattung des Systems mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Durch die M&#246;glichkeit sogenannter Attribut-Zertifikate gem. &#167; 7 Abs. 2 SigG, in welchen entsprechende Attribute niedergelegt werden k&#246;nnten, ist die M&#246;glichkeit gegeben, die besondere Qualifikation des Leistungserbringers zu gew&#228;hrleisten (<TextLink reference="4"></TextLink>, S. 322). Das System m&#252;sste demnach sicherstellen, dass die erhobenen Daten nur an Empf&#228;nger weitergeleitet werden, welche die zuvor definierten Attribute erf&#252;llen.</Pgraph><SubHeadline2>3.1.2 Arten der erhobenen Daten</SubHeadline2><Pgraph>Auch die Art, der durch UC erhobenen Daten, gibt Anlass f&#252;r ein genaueres Hinsehen. Besondere Arten von personenbezogenen Daten im Sinne des &#167; 3 Abs. 9 BDSG unterstehen besonderen Restriktionen. Diese schlagen sich vor allem in den besonderen Anforderungen der Eingriffsvoraussetzungen nieder. Art. 8 Abs. 1 95&#47;46&#47;EG (<Mark2>Richtlinie 45&#47;46&#47;EG des Europ&#228;ischen Parlamentes und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz nat&#252;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr</Mark2>) gibt genau diesen Datenkatalog wieder (<TextLink reference="4"></TextLink>, S. 275) und konstatiert damit die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die Verarbeitung dieser Art von personenbezogenen Daten grunds&#228;tzlich zu verbieten.</Pgraph><Pgraph>Bereits die Information, dass &#252;berhaupt Arztbesuche stattgefunden haben, kann in den Anwendungsbereich des &#167; 3 Abs. 9 BDSG fallen (<TextLink reference="7"></TextLink>, &#167; 3, Rn 56). Sollten Krankendaten &#252;ber Telematische Systeme an Leistungserbringer gesendet werden, ist zudem Art. 10 Abs. 1 GG zu beachten. Der Fernmeldeverkehr umfasst jede fernmeldetechnisch &#252;bermittelte &#220;bertragung von Informationen an individuelle Empf&#228;nger (<TextLink reference="13"></TextLink>, Art. 10, Rn. 39). In jedem Falle w&#252;rde der Umstand,  dass vorliegend eine Kommunikation zwischen Computern stattfindet, die Schutzbereichser&#246;ffnung nicht ausschlie&#223;en (<TextLink reference="14"></TextLink>, S. 273). Des Weiteren unterstehen s&#228;mtliche Angaben zur Gesundheit eines Menschen dem Anwendungsbereich des &#167; 3 Abs. 9 BDSG. Wie in dem Szenario angedeutet, k&#246;nnen im Rahmen eines kontinuierlichen Monitoring des Patienten umfangreiche Datenbest&#228;nde hinsichtlich seiner Vitalfunktionen generiert  werden. Die in dem Szenario zugrunde gelegten Datenverarbeitungsvorg&#228;nge haben somit personenbezogene medizinische Informationen zum Inhalt, die als besonders sensitiv im Sinne des &#167; 3 Abs. 9 BDSG einzustufen sind. Hieraus ergibt sich die besondere Verpflichtung eines ausdr&#252;cklichen Hinweises auf diese Art der Daten im Rahmen der Erteilung einer Einwilligung gem&#228;&#223; &#167; 4a Abs. 3 BDSG, sowie besondere Regelungen hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung  und Nutzung in &#167; 13 Abs. 2, sowie in &#167; 28 Abs. 6-9 BDSG.</Pgraph><SubHeadline>3.2 Ubiquitous Computing, Medizin und der Datenschutz</SubHeadline><SubHeadline2>3.2.1 Die Einwilligung</SubHeadline2><Pgraph>Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist solange verboten, wie er nicht gesetzlich ausdr&#252;cklich zugelassen ist oder aber eine Einwilligung des Betroffenen besteht (<TextLink reference="15"></TextLink>, Kap. 4.8, Rn. 3). Dieses bedeutet zun&#228;chst, dass die Einwilligung solange unerheblich ist, wie der Umgang mit den personenbezogenen Daten sowieso gesetzlich zugelassen ist (<TextLink reference="16"></TextLink>, &#167; 4, Rn. 6). Eine Erhebung oder &#220;bermittlung von Daten an die Krankenkassen ist von &#167;&#167; 67 Abs. 5 SGB X und 67 a Abs. 1 SGB X  f&#252;r die in 284 Abs. 1 SGB V konkretisierten Zwecke gedeckt. Soweit es jedoch um den Umgang mit Daten durch den Leistungserbringer im Rahmen von UC-Anwendungen geht, greifen diese Normen nicht, da sie die Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringer und gesetzlichen Krankenkassen betreffen. Eine Einwilligung w&#228;re folglich erforderlich.</Pgraph><Pgraph>Im Rahmen eines dauernden Behandlungsverh&#228;ltnisses ist es m&#246;glich, die Einwilligung vorher schriftlich zu fixieren. Auch die Einbettung der Einwilligung in die Technik selbst, mittels Delegation an einen Client, ist ein gangbarer Weg (<TextLink reference="17"></TextLink>, S. 74;  <TextLink reference="18"></TextLink>, S. 629). Angesichts der Vielzahl der Datenverarbeitungs- und Erhebungsvorg&#228;nge, welche aus der Omnipr&#228;senz der Sensorik resultiert, besteht das rein praktische Problem, wie bestimmt die Einwilligung zu sein hat (<TextLink reference="19"></TextLink>, S. 136 ff.). Grunds&#228;tzlich hat sich eine Einwilligung auf einen genau beschriebenen Verwendungszusammenhang zu beziehen (<TextLink reference="16"></TextLink>, &#167; 4, Rn. 77). Gerade vor dem Hintergrund ubiquit&#228;rer, sich selbst adaptierender Systeme wird eine sogenannte relative Unvollst&#228;ndigkeit der Einwilligung jedoch wohl nicht zu vermeiden sein (<TextLink reference="16"></TextLink>, &#167; 4, Rn. 80; <TextLink reference="19"></TextLink>, S. 136 ff.). Dieses gilt umso mehr als gerade im medizinischen Bereich unvorhergesehene Situationen eintreten k&#246;nnen, die ein sofortiges Einschreiten notwendig machen. Um ein gewisses Ma&#223; an Bestimmtheit zu erreichen, wird mindestens die Angabe des Behandlungszweckes zu fordern sein. Um eine am Einzelfall orientierte Beurteilung vornehmen zu k&#246;nnen, w&#228;re es zudem hilfreich, die Ziele der Verarbeitung und auch deren einzelne Phasen in die Einwilligung mit aufzunehmen (<TextLink reference="16"></TextLink>, &#167; 4, Rn. 80). </Pgraph><Pgraph>Probleme k&#246;nnten auch hinsichtlich der Kosten&#252;bernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen entstehen. Die Kosten einer Behandlung w&#228;re schon allein durch Telemedizin gegen&#252;ber herk&#246;mmlicher Behandlungsmethoden um bis zu 38&#37; (<Mark2>Laut einer von der Europ&#228;ischen Union in Auftrag gegebenen Studie von &#8222;Health Service24&#8220;, abrufbar unter: </Mark2><Hyperlink href="http:&#47;&#47;www.healthservice24.com&#47;Internet&#47;external&#47;healthservice24&#47;images&#95;&#47;D1.5&#95;HS24&#37;20Final&#37;20Report.pdf">http:&#47;&#47;www.healthservice24.com&#47;Internet&#47;external&#47;healthservice24&#47;images&#95;&#47;D1.5&#95;HS24&#37;20Final&#37;20Report.pdf</Hyperlink> <Mark2>(zuletzt abgerufen am 10.11.2010), S. 5</Mark2>) senkbar. Die Einf&#252;hrung fl&#228;chendeckender ubiquit&#228;rer Elektronik im medizinischen Bereich w&#228;re somit, zumindest wenn es um die &#220;berwachung der Vitaldaten eines Patienten geht, die kosteng&#252;nstigere Alternative zu station&#228;ren Aufenthalten. Fraglich erscheint somit, inwiefern die Krankenkassen zur Ablehnung der Kosten&#252;bernahme von konventionellen Behandlungsmethoden nach dem in &#167; 12 Abs. 1, HS. 1 SGB V manifestierten Wirtschaftlichkeitsgebot berechtigt sind, wenn durch UC g&#252;nstigere Alternativen zur Verf&#252;gung stehen. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist nur jene Leistung erstattungsgeeignet, bei der das g&#252;nstigste Verh&#228;ltnis zwischen Aufwand und Wirkung besteht (<TextLink reference="20"></TextLink>, &#167; 12, Rn. 40). Dieses Problem wird jedenfalls dann virulent, wenn Patienten eine entsprechende Erhebung und Verarbeitung ihrer Gesundheitsdaten ablehnen und eine &#8222;teurere&#8220; konventionelle Behandlung vorziehen. An die Verweigerung der Einwilligung im Sinne des &#167; 4a Abs. 1 BDSG d&#252;rfen jedoch keine nachteiligen Folgen f&#252;r den Berechtigten gekn&#252;pft werden (<TextLink reference="15"></TextLink>, Kap. 4.8, Rn. 54). Mittelbare Folge der Ablehnung der Einwilligung w&#228;re somit die datenschutzrechtliche Unzul&#228;ssigkeit des Monitoring, wodurch zwangsweise nur noch konventionelle und somit teurere Methoden in Betracht k&#228;men. W&#252;rde es den Krankenkassen in diesen F&#228;llen gestattet werden, die Ablehnung der Kosten&#252;bernahme mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus &#167; 12 Abs. 1, HS. 1 SGB V zu begr&#252;nden, h&#228;tte dieses weitreichende Folgen f&#252;r die Informationelle Selbstbestimmung der Berechtigten. Es w&#252;rde zu einem Zielkonflikt zwischen der Verwirklichung  des Sozialstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 GG und der Informationellen Selbstbestimmung kommen (<Mark2>Vgl. auch zur &#246;ffentlichen Wahrnehmung dieses Problems:</Mark2> <Hyperlink href="http:&#47;&#47;www.focus.de&#47;gesundheit&#47;ratgeber&#47;zukunftsmedizin&#47;visionen&#47;tid-18376&#47;medizin-glaesern-und-gesund&#95;aid&#95;504061.html">http:&#47;&#47;www.focus.de&#47;gesundheit&#47;ratgeber&#47;zukunftsmedizin&#47;visionen&#47;tid-18376&#47;medizin-glaesern-und-gesund&#95;aid&#95;504061.html</Hyperlink> <Mark2>(zuletzt abgerufen am 27.5.2010)</Mark2>).</Pgraph><SubHeadline2>3.2.2 Transparenz</SubHeadline2><Pgraph>Der Grundsatz der Transparenz erfordert, dass die Daten direkt beim Betroffenen zu erheben sind und er vor dem Umgang mit seinen pers&#246;nlichen Daten zu unterrichten ist (<TextLink reference="19"></TextLink>, S. 133). Insbesondere Letzteres hat das Ziel, dem Betroffenen alle Informationen an die Hand zu geben, die zur Absch&#228;tzung des Anlasses, Zieles und Folgen der Verarbeitung notwendig sind (<TextLink reference="15"></TextLink>, Kap. 4.8, Rn. 48). Dieser Schutzzweck erscheint nur schwer mit einer etwa<TextGroup><PlainText>ige</PlainText></TextGroup>n relativen Unbestimmtheit der Einwilligung vereinbar zu sein. Zu beachten ist jedoch, dass ubiquit&#228;re Systeme gerade dazu bestimmt sind, unmerklich im Hintergrund zu agieren, um den Patienten zu unterst&#252;tzen bzw. seine Vitaldaten zu &#252;berwachen (<TextLink reference="21"></TextLink>, S. 208). W&#252;rde trotz der Vielzahl der datenverarbeitenden Vorg&#228;nge eine vollumf&#228;ngliche Aufkl&#228;rung hinsichtlich jedes Verarbeitungsvorganges gefordert werden, w&#228;re dieses dem Schutzzweck der Transparenz nicht zutr&#228;glich. Die eigentlich bezweckte selbstbestimmte Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen w&#252;rde das Gegenteil von Sensibilit&#228;t erreichen (<TextLink reference="19"></TextLink>, S. 134). Ein denkbarer Kompromiss w&#228;re es, die Informationspflichten auf Strukturinformationen &#252;ber die Systeme abzielen zu lassen (<TextLink reference="19"></TextLink>, S. 134). Mit einem solchen Wissen w&#252;rde es dem Berechtigten grunds&#228;tzlich selbst erm&#246;glicht werden, sich &#252;ber die tats&#228;chliche und rechtliche Tragweite seiner Einwilligung klar zu werden. </Pgraph><Pgraph>Weiterhin ist an etwaige Dokumentationspflichten der Leistungserbringer zu denken. Soweit schon die medizinisch indizierte Video&#252;berwachung (Monitoring) als Teil der Behandlung anzusehen ist (<TextLink reference="22"></TextLink>, S. 81), hat der Leistungserbringer s&#228;mtliche elektronische Aufzeichnungen der Krankenakte beizuf&#252;gen. Selbiges ist aus einem Erst-Recht-Schluss auch f&#252;r die Behandlung im Rahmen ubiquit&#228;rer telematischer Verfahren zu fordern. </Pgraph><SubHeadline2>3.2.3 Die Schweigepflicht</SubHeadline2><Pgraph>Die &#228;rztliche Schweigepflicht ergibt sich aus &#228;rztlichem Standesrecht und &#167; 203 StGB (<TextLink reference="6"></TextLink>, S. 98). Aus Letzterem geht hervor, dass wer &#8222;unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum pers&#246;nlichen Lebensbereich geh&#246;rendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Gesch&#228;ftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, (&#8230;) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist&#8220;, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Die Schweigepflicht umfasst somit alle Tatsachen, die dem Arzt im Rahmen seiner beruflichen Eigenschaft bekannt geworden sind (<TextLink reference="23"></TextLink>, &#167; 5, Rn. 121). Von der Schweigepflicht umfasst sind somit auch s&#228;mtliche Krankendaten, die im Rahmen ubiquit&#228;rer Verfahren erhoben werden.</Pgraph><Pgraph>Fraglich erscheint somit, inwiefern sich die Schweigepflicht auf das im Szenario angelegte Verh&#228;ltnis zwischen Krankenhaus und externem Dienstanbieter auswirkt. Ein Krankenhaus wird weder ein origin&#228;res Interesse daran haben, noch die technischen und personellen M&#246;glichkeiten zur Kreation und Wartung einer eigenen EDV-Infrastruktur besitzen. Die Integration externer Dienstleister im EDV-Bereich wird somit aus rein wirtschaftlichen Erw&#228;gungen bei UC den Regelfall darstellen. Die rechtlichen Fragen kn&#252;pfen an die konkrete Ausgestaltung einer solchen Infrastruktur an. &#220;bermittelt der Dienstanbieter ohne weitere Zwischenschritte die erhoben Krankendaten direkt an das Krankenhaus weiter, bestehen zun&#228;chst weniger Bedenken hinsichtlich der Verletzung der Schweigepflicht. Wie sollen jedoch Krankenhaus und Dienstanbieter miteinander abrechnen, wenn Letzterem keine Abrechnungsgrundlage zur Verf&#252;gung steht&#63; Eine anonymisierte Erhebung der Daten w&#228;re denkbar, jedoch faktisch wohl kaum m&#246;glich. Jedenfalls w&#252;rde dem Dritten immer eine M&#246;glichkeit, wenigstens zur Re-Individualisierung, verbleiben. </Pgraph><Pgraph>Eine Offenbarung der Daten w&#228;re jedoch lediglich strafbar, wenn diese in unbefugter Weise geschehen w&#252;rde. Die Befugnis zur Offenbarung ergibt sich entweder aus einer Rechtsvorschrift oder aber aus der Einwilligung des Betroffenen. Zweifelhaft erscheint, ob das Datenschutzrecht eine solche Befugnis zur Offenbarung gibt. Teilweise wird vertreten, es stehe grunds&#228;tzlich neben dem Strafrecht (<TextLink reference="6"></TextLink>, S. 99), habe also keine Auswirkung auf eine etwaige Befugnis. Anders sei dieses nur, wo &#252;ber das Recht hinaus eine Pflicht zur &#220;bermittlung von Daten konstituiert ist, wie in &#167;&#167; 294 ff. SGB V (<TextLink reference="24"></TextLink>, &#167; 203, Rn. 29). &#167;&#167; 294 ff. SGB V scheiden jedoch aus, da diese lediglich das Verh&#228;ltnis von Leistungserbringer und gesetzlichen Krankenkassen regeln. In Betracht zu ziehen w&#228;re zudem &#167; 28 Abs. 1, S. 1, Nr. 1 BDSG, allerdings nur f&#252;r die F&#228;lle, in denen der Patient ein origin&#228;res Vertragsverh&#228;ltnis zum externen Dienstanbieter unterh&#228;lt. Auch dieses ist jedoch unwahrscheinlich. Der Patient begibt sich zur Behandlung einer Krankheit in die H&#228;nde eines Arztes, nicht in die eines Informatikers. Auch die Abtretung der Anspr&#252;che des Krankenhauses gegen einen Dritten ohne Einwilligung des Betroffenen erf&#252;llt den Tatbestand des &#167; 203 Abs. 1, Nr. 1 StGB und ist dar&#252;ber hinaus gem. &#167; 134 BGB nichtig (<TextLink reference="25"></TextLink>, S. 184; <Mark2>So auch: BGH NJW 1991, S. 2955</Mark2>). Letztlich verbleibt nur noch die M&#246;glichkeit einer Einwilligung des Patienten, um ein unbefugtes &#220;bermitteln von Daten i.S.d. &#167; 203 StGB zu vermeiden. </Pgraph><Pgraph>Zu beachten ist, dass es sich bei der Beauftragung eines externen Dienstleisters zur Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung um eine sog. Funktions&#252;bertragung handelt (<TextLink reference="22"></TextLink>, S. 81). Es handelt sich demnach jedenfalls bei der im Szenario zugrunde gelegten Situation um eine Auftragsdatenverarbeitung i.S.d. &#167; 11 BDSG. Der Auftraggeber, mithin das Krankenhaus, bleibt somit verantwortliche Stelle i.S.d. &#167; 3 Abs. 8 BDSG in allen Rechtsbeziehungen, d.h. sowohl gegen&#252;ber &#246;ffentlichen Stellen, als auch gegen&#252;ber dem Betroffenen (<TextLink reference="16"></TextLink>,  &#167; 11, Rn. 40). Eine solche Beauftragung ist jedenfalls nur zul&#228;ssig, soweit das jeweilige landesspezifische Krankenhausgesetz diese gestattet <Mark2>(Vgl.: Art. 27 Abs. 4, S. 5 BayKrG</Mark2>). Wie bereits oben angedeutet, ist die Einbindung entsprechender externer, zur Abrechnung befugter Stellen lediglich dann zul&#228;ssig, wenn eine explizite oder inzidente Einbindung von der Schweigepflicht vorliegt (<TextLink reference="26"></TextLink>, S.  730; <Mark2>Vgl. auch: BGH, NJW 1991, S. 2955; OLG D&#252;sseldorf, DSB 10&#47;97, S. 17</Mark2>). Dieses bedeutet sowohl die eindeutige Unterrichtung des Patienten, als auch seine M&#246;glichkeit zum Widerspruch.</Pgraph><Pgraph>&#220;bermittelt die zur Behandlung berufene Person Daten in die Sph&#228;re des Patienten, welche R&#252;ckschl&#252;sse auf seinen gesundheitlichen Zustand erlauben, so ist sicherzustellen, dass diese Daten nicht an unberechtigte Dritte gelangen. Das technische System m&#252;sste somit in einer Weise konfiguriert werden, dass die Vitaldaten nur an Empf&#228;nger &#252;bermittelt werden, welche authentifiziert wurden. Hierzu w&#228;re die Nutzung von qualifizierten elektronischen Signaturen (&#167; 2, Nr. 3, a.) SigG) eine denkbare Methode. Dabei wird der Absender einer E-Mail durch eine solche digitale Signatur identifiziert. Zur L&#246;sung des vorliegenden Problems k&#246;nnte beispielsweise der Patient eine Anfrage an den betreffenden Arzt schicken, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und ihn als den richtigen Patienten ausweist. Daraufhin kann der Arzt auf diese antworten. Zur vollen Verwirklichung des eigentlichen Gestaltungszieles im Bezug auf UC m&#252;sste die Signatur und deren &#220;berpr&#252;fung jedoch unabh&#228;ngig von einem pers&#246;nlichen Handeln, infolge eines lediglich initiierten automatischen Prozesses von statten gehen. Dieser Umstand schlie&#223;t die Anerkennung als qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des &#167; 2 SigG jedoch nicht per se aus (<TextLink reference="27"></TextLink>, S. 138). Des Weiteren sollten die Daten immer nur verschl&#252;sselt &#252;bertragen werden.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="4 Medizinprodukte">
      <MainHeadline>4 Medizinprodukte</MainHeadline><Pgraph>Das Nicht- oder Fehlfunktionieren von Anwendungen, wie im oben dargestellten Szenario, k&#246;nnte sich gef&#228;hrlicher als bei nicht medizinischen UC-Anwendungen darstellen. Aus diesem Grund greift bei solchen Anwendungen mit erh&#246;htem Sicherheitsinteresse das Medizinprodukterecht, welches garantiert, dass ein bestimmter Sicherheitsstandard bei der Herstellung und der Verwendung eingehalten wird.</Pgraph><Pgraph>Das deutsche Medizinproduktegesetz entstand aufgrund der Umsetzungspflicht der &#8222;Harmonisierungsrichtlinien&#8220; zur Vereinheitlichung und Sicherung eines europ&#228;ischen Medizinprodukterechts (<Mark2>Dies sind die Richtlinie 93&#47;42&#47;EWG des Rates vom 14.06.1993 &#252;ber Medizinprodukte, die Richtlinie 98&#47;42&#47;EG &#252;ber In-vitro-Diagnostika sowie die Richtlinie 90&#47;385&#47;EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften &#252;ber aktive implantierbare medizinische Ger&#228;te</Mark2>) und trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Der grunds&#228;tzliche Zweck des Medizinproduktegesetzes (MPG) ist es, &#8222;den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch f&#252;r die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu sorgen&#8220;. Das Gesetz und seine Verordnungen richten sich an Hersteller, Betreiber und Anwender medizinisch technischer Ger&#228;te.</Pgraph><SubHeadline>4.1 Klassifizierung von Ubiquitous Computing als Medizinprodukt</SubHeadline><Pgraph>Eine UC-Anwendung, die unter anderem zur medizinischen &#220;berwachung oder Behandlung von Krankheiten dient, ist unter Umst&#228;nden als Medizinprodukt zu klassifizieren. Dies w&#252;rde zahlreiche Auflagen und Pflichten nach sich ziehen. Medizinprodukte sind gem&#228;&#223; &#167; 3 Nr. 1 MPG alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder andere Gegenst&#228;nde einschlie&#223;lich der vom Hersteller speziell zur Anwendung f&#252;r diagnostische oder therapeutische Zwecke bestimmten und f&#252;r ein einwandfreies Funktionieren des Medizinproduktes eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung f&#252;r Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke<LineBreak></LineBreak>a) der Erkennung, Verh&#252;tung, &#220;berwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,<LineBreak></LineBreak>b) der Erkennung, &#220;berwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen, &#91;&#8230;&#93;<LineBreak></LineBreak>zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgem&#228;&#223;e Hauptwirkung im oder am menschlichen K&#246;rper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird (<Mark2>Deren Wirkungsweise kann aber durch solche Mittel unterst&#252;tzt werden</Mark2>).  </Pgraph><Pgraph>Eine Ausnahme bieten hierbei lediglich Sonderanfertigungen (<Mark2>&#167; 3 Nr. 8 MPG</Mark2>). Auch wegen des erheblichen Entwicklungsaufwandes sind UC-Anwendungen in den meisten F&#228;llen eher dazu vorgesehen, nach der Forschung- und Entwicklungsphase bei einer gr&#246;&#223;eren Masse von Patienten angewendet zu werden. Das Medizinproduktegesetz schlie&#223;t solche serienm&#228;&#223;ig hergestellten Medizinprodukte von der Regelung der Sonderanfertigung aus. Eine UC-Anwendung, die nicht speziell nur f&#252;r die Verwendung durch einen spezifischen Patienten produziert wurde, ist demnach als Medizinprodukt zu klassifizieren (<Mark2>Weiterhin ist ein Medizinprodukt ein Produkt, das dazu bestimmt sind, Arzneimittel im Sinne des &#167; 2 I AMG zu verabreichen.  Im Gegensatz dazu sind gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 4 MPG Arzneimittel, kosmetische Mittel, Transplantate oder pers&#246;nliche Schutzausr&#252;stungen keine Medizinprodukte</Mark2>). Es stellt sich die Frage, ob sich die Kategorisierung als Medizinprodukt sofort auf eine ganze UC-Anwendung bezieht oder nur auf den Teil der tats&#228;chlich im Kontakt zum Patienten steht.  Nach strenger Auslegung des Gesetzeswortlautes w&#228;re eher nicht die gesamte, im Szenario beschriebene, UC-Anwendung ein Medizinprodukt, sondern lediglich der Teil, der auch wirklich zum Zwecke der Erkennung, Verh&#252;tung, &#220;berwachung, Behandlung und Linderung von Krankheiten dient.</Pgraph><Pgraph>Nichtsdestotrotz k&#246;nnen weitere Teile der UC-Anwendung als Medizinproduktezubeh&#246;r kategorisiert werden. Zubeh&#246;r f&#252;r Medizinprodukte sind gem&#228;&#223; &#167; 3 Nr. 9 MPG, &#8222;Gegenst&#228;nde, Stoffe sowie Zubereitungen aus Stoffen, die selbst keine Medizinprodukte (&#8230;) sind, aber vom Hersteller dazu bestimmt sind, mit einem Medizinprodukt verwendet zu werden, damit dieses entsprechend der von ihm festgelegten Zweckbestimmung des Medizinproduktes angewendet werden kann&#8220;.  Die Messung der Vitalfunktion wird im Szenario durch Sensoren durchgef&#252;hrt. Jeder davon stellt ein Medizinprodukt im Sinne des MPG darstellen. Kleidung und M&#246;bel, in die diese Sensorik integriert ist, w&#252;rden eher als Zubeh&#246;r gelten, denn sie erkennen nicht selbst Krankheiten oder Abweichungen der Vitalwerte, erm&#246;glichen aber als Tr&#228;ger der Sensorik deren Benutzung. Zubeh&#246;r wird gem&#228;&#223; &#167; 2 Abs. 1 MPG als eigenst&#228;ndiges Medizinprodukt behandelt (<TextLink reference="28"></TextLink>, Vorwort).</Pgraph><SubHeadline>4.2 Richtlinien f&#252;r Hersteller</SubHeadline><SubHeadline2>4.2.1 CE-Kennzeichen und grundlegende Anforderungen</SubHeadline2><Pgraph>Ein Medizinprodukt wird zuerst vom Hersteller in den Verkehr gebracht und dann vom Betreiber oder dem Anwender in Betrieb genommen (<Mark2>Gem&#228;&#223; &#167; 3 Nr. 11 MPG ist das Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Medizinprodukten an andere</Mark2>). Hersteller ist gem&#228;&#223; dem &#167; 3 Nr. 15 MPG jede nat&#252;rliche oder juristische Person, die f&#252;r die Auslegung, Herstellung, Verpackung und Kennzeichnung eines Medizinproduktes im Hinblick auf das erstmalige Inverkehrbringen im eigenen Namen verantwortlich ist. Entscheidend f&#252;r den Begriff des Herstellers ist demnach in erster Linie, wer die Zweckbestimmung festlegt und das Produkt unter seinem Namen in den Verkehr bringt, nicht, dass er es tats&#228;chlich hergestellt hat (<TextLink reference="29"></TextLink>, S. 46). Diese Zweckbestimmung muss objektiv nachvollziehbar sein und wird durch Produktbeschreibung oder Werbung verbreitet. </Pgraph><Pgraph>In der Regel d&#252;rfen gem&#228;&#223; &#167; 6 Abs. 1 MPG Medizinprodukte in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind (<Mark2>Davon ausgenommen sind lediglich die schon angesprochenen Sonderanfertigungen, eigenhergestellte und </Mark2><TextGroup><Mark2>-b</Mark2></TextGroup><Mark2>enutzte Produkte, Medizinprodukte  zur klinischen Pr&#252;fung, befristet zugelassene Medizinprodukte oder In-vitro-Diagnostika, die f&#252;r Leistungsbewertungszwecke bestimmt sind</Mark2>). Ansonsten sind sie nicht zul&#228;ssig. Damit deklariert der Hersteller, dass er die Anforderungen der europ&#228;ischen Normen an Qualit&#228;t und Sicherheit f&#252;r den Patienten, den Anwender und auch f&#252;r Dritte erf&#252;llt. Voraussetzung f&#252;r diese Kennzeichnung ist unter anderem, auch f&#252;r UC, das im Gesundheitswesen eingesetzt wird, dass es die grundlegenden Anforderungen an Medizinprodukte einhalten muss. Diese ergeben sich gem&#228;&#223; &#167; 7 MPG unter anderem aus Anhang I der Richtlinie (<Mark2>Richtlinie 93&#47;42&#47;EWG (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2007&#47;47&#47;EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) ge&#228;ndert worden ist. Weitere Anforderungen finden sich beispielsweise f&#252;r aktive implantierbare Medizinprodukte  im Anhang 1. der Richtlinie 90&#47;385&#47;EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten &#252;ber aktive implantierbare medizinische Ger&#228;te (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie 2007&#47;47&#47;EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, </Mark2><TextGroup><Mark2>S. 21</Mark2></TextGroup><Mark2>) ge&#228;ndert worden ist sowie f&#252;r In-vitro-Diagnostika im Anhang I der Richtlinie 98&#47;79&#47;EG</Mark2>) &#252;ber Medizinprodukte. Au&#223;erdem muss ein jeweiliges Konformit&#228;tsbewertungsverfahren durchgef&#252;hrt werden <TextLink reference="30"></TextLink>. Der Hersteller ist daraufhin verantwortlich und haftet auch daf&#252;r, dass die CE-Kennzeichnung eines Produktes h&#228;lt, was sie verspricht <TextLink reference="30"></TextLink>. </Pgraph><Pgraph>Hervorgehend aus den grundlegenden Anforderungen, m&#252;ssen die Produkte so ausgelegt und hergestellt werden, dass ihre Anwendung weder den klinischen Zustand und die Sicherheit der Patienten, noch die Sicherheit und die Gesundheit der Anwender oder gegebenenfalls Dritter gef&#228;hrdet, wenn sie unter den vorgesehenen Bedingungen und zu den vorgesehenen Zwecken eingesetzt werden. Etwaige Risiken m&#252;ssen, verglichen mit der n&#252;tzlichen Wirkung f&#252;r den Patienten, vertretbar und mit einem hohen Ma&#223; des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit vereinbar sein. Auch die weiteren grundlegenden Vorschriften dienen auf unterschiedliche Weise alle diesem &#252;bergeordneten Ziel der Risikominimierung. Zus&#228;tzlich ist der Hersteller oder eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit dem Hersteller handelt, daf&#252;r verantwortlich, ein Medizinprodukt am Betriebsort einer Funktionspr&#252;fung zu unterziehen und eine vom Betreiber beauftragte Person anhand der Gebrauchsanweisung sowie beigef&#252;gter sicherheitsbezogener Informationen und Instandhaltungshinweise in die sachgerechte Handhabung, Anwendung und den Betrieb des Medizinproduktes sowie in die zul&#228;ssige Verbindung mit anderen Medizinprodukten, Gegenst&#228;nden und Zubeh&#246;r einzuweisen (&#167; 5 Abs. 1 MPBetreibV). Problematisch f&#252;r den Hersteller wird dabei die Anforderung sein, dass eine Funktionspr&#252;fung am Betriebsort vorgeschrieben ist. Damit ist eine technische bzw. automatische Kontrolle des Systems getrennt vom Betriebsort ausgeschlossen.</Pgraph><Pgraph>Das MPG selbst enth&#228;lt keine Haftungsregeln. F&#252;r den Hersteller gilt aber das Produkthaftungsgesetz mit einer Fehlerhaftung nach Art der Gef&#228;hrdungshaftung (&#167; 1 Produkthaftungsgesetz) (<TextLink reference="12"></TextLink>, S. 792). Unter der Voraussetzung, dass der Betreiber und Anwender ein Medizinprodukt nur nach seiner Zweckbestimmung einsetzt und trotzdem etwas passiert, haftet der Hersteller demnach im Rahmen der von ihm festgelegten Zweckbestimmung. Des Weiteren gelten die &#167;&#167; 823 ff. BGB (<TextLink reference="29"></TextLink>, in &#167; 22). Die Nichteinhaltung von Regelungen aus dem MPG kann f&#252;r Hersteller, Betreiber und Anwender nach den &#167;&#167; 40&#8211;42 MPG zudem mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden.</Pgraph><SubHeadline2>4.2.2 Einteilung von Medizinprodukten in Risikoklassen</SubHeadline2><Pgraph>Wie ein Konformit&#228;tsverfahren bei einem Medizinprodukt durchgef&#252;hrt werden muss, h&#228;ngt davon ab, zu welcher Risikoklasse das Medizinprodukt zuzuordnen ist. Nach &#167; 13 Abs. 1 MPG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 93&#47;42&#47;EWG gibt es vier Risikoklassen, in die die Produkte anhand ihres Gef&#228;hrdungspotentials eingeordnet werden (<Mark2>Die genaue Einordnung erfolgt nach den 18 Klassifizierungsregeln des Anhangs IX dieser Richtlinie</Mark2>). Die im UC verwendeten Medizinprodukte k&#246;nnen oftmals in die ersten beiden Klassen (Klasse I und IIa) eingeordnet werden. Das sind Produkte mit geringem bzw. mittlerem Risikopotential. Bei Produkten der Klasse I liegt die Verantwortung eines Konformit&#228;tsverfahrens allein beim Hersteller (Selbstzertifizierung). Ab der Klasse II ist es notwendig, eine Zertifizierungsstelle hinzuzuziehen (benannte Stelle). Diese &#252;berpr&#252;ft dann, ob das Produkt mit den grundlegenden Anforderungen &#252;bereinstimmt und stellt eine Bescheinigung aus, die dem Hersteller erlaubt die CE-Kennzeichnung anzubringen. Die Regelungen dazu und die Einordnung von Produkten in die Risikoklassen wurde zu Beginn des Jahres 2010 durch eine Novelle des MPG (<Mark2>BGBL 2009, Teil I Nr. 48, S. 2326</Mark2>) weiter versch&#228;rft. Produkte, die Software enthalten oder bei denen es sich um medizinische Software handelt, m&#252;ssen nun beispielsweise im Rahmen des Konformit&#228;tsbewertungsverfahrens validiert werden. </Pgraph><SubHeadline>4.3 Richtlinien f&#252;r Anwender und Betreiber</SubHeadline><Pgraph>Die Richtlinien f&#252;r Anwender und Betreiber ergeben sich in erster Linie aus der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV). Diese Verordnung wurde auf Grundlage der Erm&#228;chtigungsgrundlage aus &#167; 37 Abs. 5 Nr. 1 MPG erlassen und legt Anforderungen an das Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten, die zu gewerblichen und wirtschaftlichen Zwecken dienen, fest. </Pgraph><Pgraph>Danach d&#252;rfen Medizinprodukte nur von Personen errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden, die daf&#252;r die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen. Demzufolge d&#252;rfen Betreiber eines Medizinproduktes auch nur Personen mit dem Errichten und Anwenden von Medizinprodukten beauftragen, die die vorgenannte Voraussetzung erf&#252;llen. Gleichzeitig  hat sich der Anwender vor der Anwendung eines Medizinproduktes von der Funktionsf&#228;higkeit und dem ordnungsgem&#228;&#223;en Zustand des Medizinproduktes zu &#252;berzeugen und die Gebrauchsanweisung sowie die sonstigen beigef&#252;gten sicherheitsbezogenen Informationen und Instandhaltungshinweise zu beachten.</Pgraph><Pgraph>Daraus ergibt sich das Problem, dass es durch die Ubiquit&#228;t der im Szenario beschriebenen Anwendungen nicht immer eindeutig ist, wer in diesem konkreten Fall Anwender, beziehungsweise Betreiber ist. Keiner der beiden Begriffe ist im Medizinproduktegesetz oder der Betreiberverordnung n&#228;her definiert. Es ergibt sich aber, auch im Zusammenhang mit den Grunds&#228;tzen bez&#252;glich Eigentum und Besitz des B&#252;rgerlichen Gesetzbuches, dass ein <Mark1>Betreiber</Mark1> diejenige nat&#252;rliche oder juristische Person ist, die das Medizinprodukt besitzt, also die Sachherrschaft dar&#252;ber hat <TextLink reference="31"></TextLink>.  Beispiele f&#252;r Betreiber k&#246;nnen Tr&#228;ger eines Krankenhauses oder auch ein Arzt als Inhaber einer Arztpraxis sein. Ein <Mark1>Anwender</Mark1> ist die Person, die eigenverantwortlich &#252;ber die Anwendung des Medizinproduktes entscheidet und dieses auch tats&#228;chlich am Patienten anwendet und zwar unabh&#228;ngig von seiner Qualifikation (<TextLink reference="31"></TextLink>, S. 47). Darum k&#246;nnte beispielsweise auch der Patient Anwender sein (<TextLink reference="31"></TextLink>, S. 47). </Pgraph><Pgraph>Nach Betrachtung der beiden Begriffe kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass zwar unter bestimmten Umst&#228;nden der Patient selbst Anwender ist, aber dennoch zu beachten ist, dass die UC-Anwendungen sich in den meisten F&#228;llen &#8222;selbst anwenden&#8220; und eben gerade nicht die Interaktion des Patienten erwartet wird. Wenn man annimmt, dass der Patient als Anwender gilt, stellt sich weiterhin die Frage, was unternommen werden muss, damit er die in &#167; 2 Abs. 2 MedBetreibV geforderte Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung erlangt, um das Produkt anzuwenden. Die Frage ist auch, ob speziell alte und kranke Menschen, f&#252;r die diese UC-Anwendungen gedacht sind, in der Lage sind, sich selbst von der Funktionsf&#228;higkeit und dem ordnungsgem&#228;&#223;en Zustand der Anwendung zu &#252;berzeugen, wie es beispielsweise in &#167; 2 Abs. 5 <TextGroup><PlainText>MPBetreibV</PlainText></TextGroup> gefordert wird. Die UC-Anwendung ist im Zweifelsfall wohl auch zu kompliziert gestaltet, um hier eine Funktionsf&#228;higkeit durch den Anwender festzustellen. Demnach w&#228;re es notwendig, entweder eine einfache M&#246;glichkeit zur &#220;berpr&#252;fung in die UC-Anwendung zu integrieren oder f&#252;r entsprechende Anwendungen eine gesetzliche Regelung zu finden, die es dem Hersteller erm&#246;glicht das System &#252;ber automatisierte Berichte regelm&#228;&#223;ig zu &#252;berpr&#252;fen. Klar ist bei einer ubiquit&#228;ren Anwendung auch, dass sie nicht einfach einen An&#47;Aus-Schalter besitzt. Resultierend daraus m&#252;ssten gesetzlich feste &#220;berpr&#252;fungsrhythmen festgelegt werden, statt der von der Betreiberverordnung vorgesehen &#220;berpr&#252;fung &#8222;vor der Anwendung eines Medizinproduktes&#8220;. </Pgraph><Pgraph>Gleichzeitig ist auch schwierig einzuordnen, wer der Betreiber ist. Nach bisheriger Ansicht wird eine UC-Anwendung wahrscheinlich eher selten von einem Arzt erworben und Patienten zur Verf&#252;gung gestellt. M&#246;glicherweise wird es aber in Zukunft tats&#228;chlich so sein, dass Krankenkassen die Verwendung solcher Anwendungen als kosteng&#252;nstigere Alternative zu einem Krankenhausaufenthalt sehen und daraufhin die Anwendung den Patienten zur Verf&#252;gung stellen. In diesem Fall w&#228;re die Krankenkasse wohl am ehesten als Betreiber anzusehen. In den sonstigen F&#228;llen interagiert die Anwendung, als allgegenw&#228;rtiger Dienst, direkt mit dem Patienten ohne Zwischenstufe. Das System steuert sich in gewisser Weise selbst, so dass der Patient nicht immer direkten Einfluss auf die Geschehnisse hat, geschweige denn es manuell bedient, wie es die bisherige Kategorisierung im Auge hatte. Der Betreiber w&#228;re im besten Falle derjenige, der f&#252;r das Funktionieren der gesamten UC-Anwendung sorgt und diese betreibt, was aber bedeuteten w&#252;rde, dass dieser auch alle an ihn gestellten Richtlinien zu befolgen und auszuf&#252;hren hat. Dies ist sicherlich nicht die Intention der UC-Diensteanbieter und bietet daher ein enormes Abschreckungspotential f&#252;r die Implementierung solcher medizinischer Funktionen in deren Anwendungen.</Pgraph><Pgraph>Zudem wird festgelegt, dass der Anwender vor der Anwendung eines Medizinproduktes die Gebrauchsanweisung sowie die sonstigen beigef&#252;gten sicherheitsbezogenen Informationen und Instandhaltungshinweise zu beachten hat. Im speziellen ist es fraglich, ob &#228;ltere und kranke Leute eine solche Gebrauchsanweisung &#252;berhaupt lesen m&#246;chten oder k&#246;nnen oder es sie m&#246;glicherweise sogar von der Benutzung abschreckt (<Mark2>Oft werden sich UC-Anwendungen aktiver Medizinprodukte bedienen. Ein aktives Medizinprodukt liegt vor, wenn der  Betrieb des Produktes von einer Energie- oder Stromquelle abh&#228;ngt (&#167; 13 MPG verweist f&#252;r die Definition des aktiven Medizinproduktes auf den Anhang IX der Richtlinie 93&#47;42&#47;EWG). Das f&#252;hrt dazu, dass hierf&#252;r weitere Vorschriften zu beachten sind. (&#167;&#167; 6-9 MPBetreibV)</Mark2>).</Pgraph><Pgraph>Durch die Schwierigkeit der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen kann geschlossen werden, dass viele Ans&#228;tze des UC im Widerspruch zu Forderungen stehen, die bei der Zertifizierung und Anwendung eines Medizinprodukts gestellt werden, insbesondere da hier alle m&#246;gl<TextGroup><PlainText>ic</PlainText></TextGroup>hen Betriebsf&#228;lle eines Produktes beschrieben und getestet werden m&#252;ssen (So auch: <TextLink reference="2"></TextLink>).  </Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="5 Fazit">
      <MainHeadline>5 Fazit</MainHeadline><Pgraph>Der Einsatz von UC-Anwendungen verspricht f&#252;r das Gesundheitswesen gro&#223;e Erleichterungen und Verbesserungen. Jedoch konnte gezeigt werden, dass einige prakt<TextGroup><PlainText>is</PlainText></TextGroup>che Anwendungsprobleme existieren, sowohl im Datenschutz als auch im Medizinprodukterecht. </Pgraph><Pgraph>Es sind aufgrund der Sensibilit&#228;t der Daten strenge Anforderungen an die Einwilligung einzuhalten. Die Anforderungen an die Informationspflichten sind durch Strukturinformationen wenigstens zu erg&#228;nzen. Es wird darauf zu achten sein, dass UC-Anwendungen nicht dazu f&#252;hren, dass Gesundheit nur um den Preis der Informationellen Selbstbestimmung zu erhalten ist. UC-Anwendungen werden wohl nur durch eine Auftragsdatenverarbeitung umsetzbar sein. Eine solche ist vor dem Hintergrund der besonderen Sensibilit&#228;t und des besonderen Vertrauensverh&#228;ltnisses zwischen Arzt und Patient aber problematisch und somit durch eine Einwilligung des Patienten abzusichern.</Pgraph><Pgraph>Bei Medizinprodukten wurde festgestellt, dass die Probleme weniger bei der Durchf&#252;hrung von Richtlinien f&#252;r den Hersteller, sondern eher auf der Ebene der Anwender existieren. Diese werden besonders deutlich bei Betrachtung der Zielgruppe der Anwendungen, n&#228;mlich &#228;ltere oder kranke Menschen. Diese sind oft nicht in der Lage zu verstehen, wie das System funktioniert, m&#252;ssen oder wollen aber auch von den Vorteilen profitieren. Aus technischen Gr&#252;nden steht dem auch nichts entgegen, da keine Sachkenntnis von den Nutzern gefordert wird. Um auch dem rechtlich geforderten Sicherheitsstandard gerecht zu werden, k&#246;nnten beispielsweise spezielle Kontrollmechanismen f&#252;r UC eingef&#252;hrt werden. Diese sollten trotzdem Sicherheit gew&#228;hrleisten, jedoch dies vornehmlich durch automatisierte Kontrolle, statt einen so hohen Grad an manuellem Eingreifen zu fordern wie bisher das MPG und MPBetreibV. Durch Technikfortschritt ist es heute, ca. 15 Jahre nach Einf&#252;hrung des MPG viel eher m&#246;glich, Sicherheit f&#252;r Patienten und Dritte eben auch auf diese Weise zu garantieren. Dazu w&#228;re auch eine Anpassung der MPBetreibV, die solche speziellen &#220;berpr&#252;fungsm&#246;glichkeiten f&#252;r UC zul&#228;sst, wichtig.  </Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="Anmerkung">
      <MainHeadline>Anmerkung</MainHeadline><Pgraph>Die Autoren sind Mitglieder im Projekt VENUS. VENUS ist ein Forschungsprojekt des interdisziplin&#228;ren Forschungszentrums f&#252;r Informationstechnik-Gestaltung (ITeG) der Universit&#228;t Kassel. Wir danken dem hessischen Ministerium f&#252;r Wissenschaft und Kunst f&#252;r die Finanzierung des Projekts im Rahmen der Landes-Offensive zur Entwicklung Wissenschaftlich-&#246;konomischer Exzellenz (LOEWE). Weiterf&#252;hrende Informationen erhalten Sie unter: <Hyperlink href="http:&#47;&#47;www.uni-kassel.de&#47;einrichtungen&#47;iteg&#47;venus&#47;">http:&#47;&#47;www.uni-kassel.de&#47;einrichtungen&#47;iteg&#47;venus&#47;</Hyperlink>.</Pgraph><SubHeadline>Interessenkonflikte</SubHeadline><Pgraph>Die Autoren erkl&#228;ren, dass sie keine Interessenkonflikte in Zusammenhang mit diesem Artikel haben.</Pgraph></TextBlock>
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