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    <Identifier>mibe000138</Identifier>
    <IdentifierDoi>10.3205/mibe000138</IdentifierDoi>
    <IdentifierUrn>urn:nbn:de:0183-mibe0001389</IdentifierUrn>
    <ArticleType>&#220;bersichtsarbeit</ArticleType>
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      <Title language="de">Digitale Archivierung papierbasierter Krankenakten von Studienpatienten &#8211; Eckpunktepapier des KKSN, der GMDS und der TMF unter Mitwirkung des BfArM und der Landes&#252;berwachungsbeh&#246;rde Nordrhein-Westfalen</Title>
      <TitleTranslated language="en">Digital archiving of paper-based patient records of clinical trial subjects &#8211; a key issues paper of KKSN, GMDS, and TMF in collaboration with the Federal Institute for Drugs and Medical Devices (BfArM) and the Health Authority Northrhine-Westphalia</TitleTranslated>
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        <Address>Koordinierungszentrum f&#252;r Klinische Studien (KKS) am Universit&#228;tsklinikum Heidelberg, Vo&#223;stra&#223;e 2 &#47; Geb&#228;ude 4410, 69115 Heidelberg, Deutschland<Affiliation>Netzwerk der Koordinierungszentren f&#252;r Klinische Studien (KKSN), K&#246;ln, Deutschland</Affiliation><Affiliation>Koordinierungszentrum f&#252;r Klinische Studien (KKS) Heidelberg, Heidelberg, Deutschland</Affiliation><Affiliation>Universit&#228;t Heidelberg, Institut f&#252;r Medizinische Biometrie und Informatik, Sektion Medizinische Informatik, Hedielberg, Deutschland</Affiliation></Address>
        <Email>christian.kohl&#64;med.uni-heidelberg.de</Email>
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          <Affiliation>Bundesinstitut f&#252;r Arzneimittel und Medizinprodukte, Bonn, Deutschland</Affiliation>
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        <Email>sebastian.semler&#64;tmf-ev.de</Email>
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    <SubjectGroup>
      <SubjectheadingDDB>610</SubjectheadingDDB>
      <Keyword language="en">GCP-compliant, certified copy, paper-based patient records, CPMP&#47;ICH&#47;135&#47;95, source documents, clinical trials, Good Clinical Practice, digital archiving system, digitization</Keyword>
      <Keyword language="de">GCP-Compliance, beglaubigte Kopie, papierbasierte Patientenakten, CPMP&#47;ICH&#47;135&#47;95, Quelldokumente, klinische Studien, Good Clinical Practice, digitales Archivsystem, Digitalisierung</Keyword>
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    <DatePublishedList>
      
    <DatePublished>20130402</DatePublished></DatePublishedList>
    <Language>germ</Language>
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      <Journal>
        <ISSN>1860-9171</ISSN>
        <Volume>9</Volume>
        <Issue>3</Issue>
        <JournalTitle>GMS Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie</JournalTitle>
        <JournalTitleAbbr>GMS Med Inform Biom Epidemiol</JournalTitleAbbr>
      </Journal>
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    <ArticleNo>10</ArticleNo>
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  <OrigData>
    <Abstract language="de" linked="yes"><Pgraph>Das Verwalten und Vorhalten von Archiven f&#252;r papierbasierte Patientenakten verursacht hohe laufende Kosten. Viele Gesundheitsversorger sind daher dazu &#252;bergegangen, ihre Papierakten in einem Scan-Prozess zu digitalisieren und die Originalakten anschlie&#223;end zu vernichten. F&#252;r die Patientenversorgung hat sich dieses Vorgehen bew&#228;hrt.</Pgraph><Pgraph>Zum gegenw&#228;rtigen Zeitpunkt ist jedoch unklar, unter welchen Voraussetzungen Krankenakten von Patienten, die an klinischen Studien teilnehmen, nach dem Digitalisieren vernichtet werden k&#246;nnen. Die papierbasierten Originalakten k&#246;nnen nur dann vernichtet werden, wenn deren digitale Kopien von Sponsoren und Beh&#246;rden als Quelldokumente anerkannt werden. Eine solche Anerkennung sollte nach Auffassung der Autoren m&#246;glich sein, wenn die gescannten Papierakten die Anforderungen an beglaubigte Kopien entsprechend der Note for Guidance CPMP&#47;ICH&#47;135&#47;95 (ICH-GCP) erf&#252;llen. Dies setzt voraus, dass auf der Basis bestehender Regelungen jederzeit nachgewiesen werden kann, dass der Digitalisierungsprozess klar geregelt ist, dessen Ergebnisqualit&#228;t regelm&#228;&#223;ig &#252;berpr&#252;ft wird und ausreichend hoch ist.</Pgraph><Pgraph>Ziel dieses Eckpunktepapiers des Netzwerks der Koordinierungszentren f&#252;r Klinische Studien (KKSN, <Hyperlink href="http:&#47;&#47;www.kks-netzwerk.de&#47;">http:&#47;&#47;www.kks-netzwerk.de&#47;</Hyperlink>), der Deutschen Gesellschaft f&#252;r Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e.V. (GMDS, <Hyperlink href="http:&#47;&#47;www.gmds.de&#47;">http:&#47;&#47;www.gmds.de&#47;</Hyperlink>) und der TMF &#8211; Technologie- und Methodenplattform f&#252;r die vernetzte medizinische Forschung e.V. (<Hyperlink href="http:&#47;&#47;www.tmf-ev.de&#47;">http:&#47;&#47;www.tmf-ev.de&#47;</Hyperlink>) unter Mitwirkung des Bundesinstituts f&#252;r Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, <Hyperlink href="http:&#47;&#47;www.bfarm.de&#47;">http:&#47;&#47;www.bfarm.de&#47;</Hyperlink>) und der Landes&#252;berwachungsbeh&#246;rde Nordrhein-Westfalen (Landeshauptstadt D&#252;sseldorf, Gesundheitsamt, Zentrales Inspektorat f&#252;r klinische Pr&#252;fstellen in Nordrhein-Westfalen) ist es daher, darzulegen, wie die bestehenden regulatorischen Vorgaben so umgesetzt werden k&#246;nnen, dass digitalisierte Patientenakten als Quelldokumente anerkannt werden.</Pgraph></Abstract>
    <Abstract language="en" linked="yes"><Pgraph>The management and maintenance of paper-based patient record archives involve high running costs. Therefore, many health care providers choose to digitize their paper records subsequently destroying the originals. By now, this is an established procedure for patient records from routine care.</Pgraph><Pgraph>However, at present it is unclear under which circumstances the patient records of patients taking part in clinical trials can be destroyed after digitization. Paper-based original records may only be destroyed if their digital copies are recognized as source documents by both sponsors and authorities. The authors believe that this recognition should be possible, as long as the scanned paper-based records fulfill the requirements for certified copies according to the Note for Guidance <TextGroup><PlainText>CPMP&#47;ICH&#47;135&#47;95</PlainText></TextGroup> (ICH-GCP). This requires that, based on the applied rules, it can be proven at any time that the existing digitization process is clearly regulated, and the resulting quality is regularly controlled and sufficiently high.</Pgraph><Pgraph>The objective of this key issues paper is to present the manner in which the existing regulatory guidelines can be implemented to allow the digitized patient records being recognized as source documents.</Pgraph><Pgraph>An English version of this article will be published in &#8220;Clinical Investigation&#8221; (Future Science) <TextLink reference="1"></TextLink>.</Pgraph></Abstract>
    <TextBlock linked="yes" name="1 Einleitung">
      <MainHeadline>1 Einleitung</MainHeadline><Pgraph>Medizinische Dokumentation und Archivierung sind sowohl in der Routineversorgung als auch in der klinischen Forschung von gro&#223;er Bedeutung und gesetzlich vorgeschrieben. Gerade im Bereich der konventionellen Dokumentation entstehen jedoch hohe laufende Kosten durch das Verwalten und Vorhalten von Archiven f&#252;r papierbasierte Patientenakten. Aus diesem Grund entscheiden sich viele Gesundheitsversorger, die anfallenden Papierakten in einem Scan-Prozess zu digitalisieren und die Originale anschlie&#223;end zu vernichten (ersetzendes Scannen).</Pgraph><Pgraph>Im Rahmen der Patientenversorgung hat sich dieses Vorgehen mittlerweile bew&#228;hrt und etabliert. Unabdingbare Grundlage f&#252;r die rechtliche Akzeptanz von digitalisierten Papierakten bilden f&#252;r diesen Bereich die Grunds&#228;tze der ordnungsm&#228;&#223;igen Buchf&#252;hrung gem&#228;&#223; &#167; 257 Abs. 3 Satz 1 HGB, &#167; 147 Abs. 2 AO und der  einschl&#228;gigen erg&#228;nzenden Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums f&#252;r Finanzen (BMF) &#8222;Grunds&#228;tze ordnungsm&#228;&#223;iger DV-gest&#252;tzter Buchf&#252;hrungssysteme&#8220; (GoBS) (siehe <TextLink reference="2"></TextLink>). Nachgeordnet gelten die &#8222;Grunds&#228;tze zum Datenzugriff und zur Pr&#252;fbarkeit digitaler Unterlagen&#8220; (GDPdU). (Die GoBS werden derzeit durch einen Arbeitskreis der Arbeitsgemeinschaft f&#252;r wirtschaftliche Verwaltung (AWV) in Abstimmung mit dem Bundesministerium f&#252;r Finanzen (BMF) &#252;berarbeitet. Eine hieraus resultierende, dem aktuellen Stand der IT und dem rechtlichen Umfeld angepasste aktualisierte Fassung soll die bisherigen GoBS voraussichtlich 2013 als &#8222;Grunds&#228;tze ordnungsm&#228;&#223;iger Buchf&#252;hrung beim IT-Einsatz&#8220; (GoBIT) abl&#246;sen.) </Pgraph><Pgraph>Systeme und Prozesse, die diesen Anforderungen gen&#252;gen, werden allgemein als &#8222;revisionssicher&#8220; bezeichnet <TextLink reference="3"></TextLink>. Hinzu kommen spezialgesetzliche und berufsrechtliche Regelungen wie beispielsweise die Musterberufsordnung f&#252;r &#196;rzte oder die Strahlenschutz- und R&#246;ntgenverordnung.</Pgraph><Pgraph>Als zus&#228;tzliche Ma&#223;nahme werden in vielen Einrichtungen die digitalisierten Akten auf Mikrofilm geschrieben - entweder parallel zur Digitalisierung mit Hilfe einer Hybridkamera oder in einem Folgeschritt nach der Digitalisierung als Kopie der Digitalisate. Dieses Vorgehen soll die sichere, l&#228;ngerfristige Verf&#252;gbarkeit der Akten sowie deren Akzeptanz bei juristischen Auseinandersetzungen verbessern. Der Mikrofilm wird ebenso wie gescannte Dokumente in der Regel in juristischen Auseinandersetzungen akzeptiert, die Nutzung beider Medien ist aber f&#252;r juristische Auseinandersetzungen nicht spezifisch geregelt (<TextLink reference="3"></TextLink>, <TextGroup><PlainText>Kap. 8</PlainText></TextGroup>). Die medizinische Einrichtung muss daher selbst pr&#252;fen und entscheiden, ob sie einzelne Dokumente der Patientenakte, f&#252;r welche die gesetzliche Schriftform <TextLink reference="4"></TextLink> vorgeschrieben ist, von der Vernichtung ausschlie&#223;t (siehe auch Kapitel 4.8).</Pgraph><Pgraph>Sobald eine Einrichtung nicht nur medizinische Versorgung anbietet, sondern auch an klinischen Studien beteiligt ist, die unter das Arzneimittel- (AMG) oder Medizinproduktegesetz (MPG) fallen, m&#252;ssen zus&#228;tzliche Anforderungen und Bewertungsma&#223;st&#228;be bei der Archivierung beachtet werden. Gleiches gilt auch f&#252;r Studien, in denen die Einhaltung der Good Clinical Practice (GCP) aus anderen Gr&#252;nden erforderlich ist (beispielsweise weil dies Voraussetzung f&#252;r eine finanzielle F&#246;rderung oder die Publikation von Studienergebnissen ist). Betroffen von diesen zus&#228;tzlichen Anforderungen sind nicht nur studienbezogene Dokumente wie Case Report Forms (CRFs), sondern auch die Patientenakten von Studienteilnehmern: Gem&#228;&#223; Definition in ICH-GCP (International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for Registration of Pharmaceuticals for Human Use; <Hyperlink href="http:&#47;&#47;www.ich.org&#47;">http:&#47;&#47;www.ich.org&#47;</Hyperlink>) handelt es sich bei Patientenakten von Studienteilnehmern um so genannte Quelldokumente, die zu den &#8222;wesentlichen Dokumenten&#8220; (&#8222;essential documents&#8220;) einer Studie geh&#246;ren. Diese Akten sind somit gem&#228;&#223; Punkt 8.3.13 ICH-GCP &#8211; analog zu studienbezogenen Dokumenten wie Einverst&#228;ndniserkl&#228;rungen und CRFs &#8211; Bestandteil des von dem Pr&#252;fer zu archivierenden Teils des Trial Master Files, des so genannten Investigator Site File. Damit gelten alle f&#252;r Investigator Site File und Trial Master File formulierten Standards und Vorgaben auch f&#252;r die Patientenakten von Studienteilnehmern, so beispielsweise die Regelungen der sog. GCP-Richtlinie 2005&#47;28&#47;EG der Europ&#228;ischen Union. In Kapitel 4 dieser Richtlinie werden unter anderem Anforderungen an Datentr&#228;ger und Systeme zur Speicherung wesentlicher Dokumente umrissen: &#8222;Die zur Speicherung der wesentlichen Dokumente verwendeten Datentr&#228;ger sind so beschaffen, dass diese Dokumente &#252;ber den gesamten vorgeschriebenen Aufbewahrungszeitraum vollst&#228;ndig und lesbar bleiben und den zust&#228;ndigen Beh&#246;rden auf Anfrage zur Verf&#252;gung gestellt werden k&#246;nnen. Jedwede &#196;nderung an den Aufzeichnungen muss r&#252;ckverfolgbar sein.&#8220; (<TextLink reference="5"></TextLink>; Art. 20). Die regulatorischen Anforderungen sind dabei unabh&#228;ngig vom eingesetzten Medium und m&#252;ssen auch eingehalten werden, wenn Daten von Papier auf ein elektronisches Medium transferiert werden.</Pgraph><Pgraph>Dieser Punkt hat weitreichende Konsequenzen: So ist zum gegenw&#228;rtigen Zeitpunkt unklar, unter welchen Voraussetzungen digitalisierte oder mikroverfilmte Patientenakten von Studienteilnehmern beispielsweise durch die Zulassungsbeh&#246;rden als Quelldokumente anerkannt werden. Falls papierbasierte, originale Patientenakten im Anschluss an die Digitalisierung oder Mikroverfilmung vernichtet, die digitalisierten und&#47;oder verfilmten Akten jedoch nicht als Quelldokumente anerkannt werden, bedeutet dies, dass keine Quelldokumente mehr existieren. Ein Abgleich der im Rahmen von klinischen Studien erhobenen Daten mit den Originaldaten w&#228;re dann nicht mehr m&#246;glich. Dies w&#228;re ein Versto&#223; gegen die f&#252;r die Durchf&#252;hrung entsprechender klinischer Studien geltenden gesetzlichen Regelungen und k&#246;nnte dazu f&#252;hren, dass die betroffenen Studiendaten in Zulassungsverfahren nicht nutzbar sind. In einem solchen Fall m&#252;ssten Studien gegebenenfalls wiederholt werden. Dies w&#228;re unethisch und auch aus &#246;konomischen Gr&#252;nden oftmals gar nicht m&#246;glich.</Pgraph><Pgraph>Die oben erw&#228;hnte ungekl&#228;rte Lage war Ausl&#246;ser f&#252;r eine Empfehlung des Vorstands des KKS-Netzwerks an seine Mitglieder, bis zu einer Kl&#228;rung kein ersetzendes Scannen papierbasierter Krankenakten von Studienpatienten vorzunehmen. Gleichzeitig wurde eine Kl&#228;rung der Situation mit den &#220;berwachungs- und Bundesoberbeh&#246;rden angestrebt. Hierzu erfolgten mehrere vorbereitende Gespr&#228;che f&#252;r einen im April 2011 durchgef&#252;hrten Workshop des KKS-Netzwerks. Bei diesen Gespr&#228;chen und w&#228;hrend des Workshops wurden die wesentlichen Punkte f&#252;r eine Anerkennung durch die Beh&#246;rden diskutiert. In dieses Papier sind die Ergebnisse dieser Diskussionen, die Erfahrungen einzelner Standorte sowie die fachliche Expertise und Vorarbeiten von GMDS und TMF eingeflossen. So sind in den zur&#252;ckliegenden 10 Jahren durch die GMDS, den Industrieverband VOI, das Competence Center f&#252;r die Elektronische Signatur im Gesundheitswesen (CCESigG) und einige vom Bundesministerium f&#252;r Wirtschaft und Technologie gef&#246;rderte Projekte Grundlagen und Empfehlungen zum beweissicheren Scannen <TextLink reference="6"></TextLink>, <TextLink reference="7"></TextLink>, <TextLink reference="8"></TextLink>, <TextLink reference="9"></TextLink>, <TextLink reference="10"></TextLink> und zum Einsatz von elektronischen Signaturen in diesem Kontext <TextLink reference="4"></TextLink>, <TextLink reference="11"></TextLink>, <TextLink reference="12"></TextLink> ver&#246;ffentlicht worden. Seit 2007 wurden von der TMF technische und rechtliche Gutachten und Empfehlungen zur elektronischen Archivierung von Forschungsunterlagen erarbeitet <TextLink reference="3"></TextLink>, <TextLink reference="13"></TextLink>, <TextLink reference="14"></TextLink>, <TextLink reference="15"></TextLink>, <TextLink reference="16"></TextLink>, <TextLink reference="17"></TextLink>, <TextLink reference="18"></TextLink>, <TextLink reference="19"></TextLink>. Weiterhin hat die Deutsche Gesellschaft f&#252;r Gute Forschungspraxis in einem Positionspapier die &#8222;Digitalisierung von Dokumenten in einem GxP-regulierten Umfeld&#8220; diskutiert <TextLink reference="20"></TextLink>. Schlie&#223;lich konnten bereits sowohl durch die TMF begleitet <TextLink reference="21"></TextLink> als auch im KKS-Netzwerk Audits zur GCP-konformen elektronischen Archivierung an deutschen Universit&#228;tsklinika durchgef&#252;hrt werden.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="2 Zielsetzung und Abgrenzung">
      <MainHeadline>2 Zielsetzung und Abgrenzung</MainHeadline><Pgraph>Ziel dieses Eckpunktepapiers ist es, darzulegen, wie die bestehenden regulatorischen Vorgaben bei der digitalen Archivierung papierbasierter Patientenakten von Studienteilnehmern so umgesetzt werden k&#246;nnen, dass digitalisierte Akten als Quelldokumente im Sinne von ICH-GCP Kap. 1.52 anerkannt werden. Das Papier spiegelt dabei die Auffassung der unterzeichnenden Organisationen und der als Autoren beteiligten Beh&#246;rdenvertreter wider. Origin&#228;r elektronisch erzeugte Dokumente sind ausdr&#252;cklich nicht Gegenstand dieses Papiers. Auch die Archivierung anderer wesentlicher Dokumente des Trial Master Files (wie Vertr&#228;ge, ger&#228;tespezifische Parameter, Qualifikationsnachweise sowie die eigentlichen CRF-Seiten), die ebenfalls entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufbewahrt werden m&#252;ssen, wird in diesem Eckpunktepapier nicht n&#228;her betrachtet. Das vorliegende Eckpunktepapier fokussiert also auf &#8222;eingescannte&#8220; Papierdokumente der Patientenakte. Dabei wird im Folgenden weitgehend die technologieneutrale Formulierung &#8222;digitalisieren&#8220; gew&#228;hlt. Die speziellen Anforderungen der Mikroverfilmung werden ebenfalls nicht n&#228;her betrachtet.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="3 Regulatorische Anforderungen">
      <MainHeadline>3 Regulatorische Anforderungen</MainHeadline><Pgraph>Zu den allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Empfehlungen zum Digitalisieren und elektronischen Aufbewahren von Dokumenten, die in der Einleitung referenziert wurden, sind in n&#228;chster Zeit relevante Aktualisierungen und Erweiterungen zu erwarten. So befinden sich derzeit eine Verwaltungsvorschrift und eine Technische Richtlinie in Bearbeitung: 1. Arbeitsgemeinschaft f&#252;r wirtschaftliche Verwaltung (AWV) in Abstimmung mit dem Bundesministerium f&#252;r Finanzen (BMF): Grunds&#228;tze ordnungsm&#228;&#223;iger Buchf&#252;hrung beim IT-Einsatz (GoBIT) (Aktualisierung der GoBS). 2. Bundesamt f&#252;r Sicherheit in der Informationstechnik (BSI): Technische Richtlinie 01101: RESISCAN &#8211; Rechtssicheres ersetzendes Scannen. Nach derzeitigem Stand ist ein Inkrafttreten beider Dokumente 2013 zu erwarten. Sie werden Aussagen zu den Anforderungen und Verfahrensweisen beim Qualit&#228;tsmanagement bzw. zur Umsetzung beweissicherer Digitalisierungsprozesse treffen und daher k&#252;nftig auch im Bereich der GCP-konformen elektronischen Archivierung von Studienpatientenunterlagen zu ber&#252;cksichtigen sein. F&#252;r die Patientenakten von an klinischen Studien teilnehmenden Patienten gelten dar&#252;ber hinaus spezielle regulatorische Anforderungen. Eine Zusammenfassung der wesentlichen regulatorischen Vorgaben f&#252;r Quelldaten liefert das &#8222;Reflection paper on expectations for electronic source data and data transcribed to electronic data collection tools in <TextGroup><PlainText>clinical</PlainText></TextGroup> trials&#8220; der GCP Inspectors Working Group der European Medicines Agency (EMA) <TextLink reference="22"></TextLink>. In Kapitel 6 dieses Reflection Papers werden Anforderungen an die Datenerhebung und -speicherung im Kontext klinischer Studien formuliert und ausf&#252;hrlich beschrieben. Im Folgenden werden diese Anforderungen kurz aufgelistet und sinngem&#228;&#223; erl&#228;utert:</Pgraph><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1">Accurate <LineBreak></LineBreak>Die Daten m&#252;ssen zutreffend und sorgf&#228;ltig erhoben sowie verarbeitet werden. Dies bedeutet, dass die erhobenen Daten die beobachtete Wirklichkeit repr&#228;sentieren m&#252;ssen und nicht manipuliert sein d&#252;rfen. Jedes in einer Studie erfasste Faktum muss sich in der zugeh&#246;rigen Patientenakte nachvollziehen lassen.</ListItem><ListItem level="1">Legible <LineBreak></LineBreak>Bei der Datenerfassung muss sichergestellt werden, dass die Daten leserlich erfasst werden (wichtig beispielsweise bei handschriftlichen Daten). Medien und Systeme zur Speicherung und Verarbeitung der Daten m&#252;ssen ferner so ausgew&#228;hlt werden, dass die Daten bei Bedarf lesbar sind.</ListItem><ListItem level="1">Contemporaneous <LineBreak></LineBreak>Die Daten m&#252;ssen zeitnah zum Besuch eines Patienten erhoben werden. Dabei ist &#8222;zeitnah&#8220; als zeitlich enger, erkl&#228;rbarer Zusammenhang zu sehen, von dem es nur in begr&#252;ndeten Ausnahmef&#228;llen Abweichungen geben kann.</ListItem><ListItem level="1">Original <LineBreak></LineBreak>Dieser Punkt wird im Kapitel 3.1 ausf&#252;hrlich dargestellt.</ListItem><ListItem level="1">Attributable <LineBreak></LineBreak>Die Daten m&#252;ssen sich eindeutig zuordnen lassen zu</ListItem><UnorderedList><ListItem level="2">dem entsprechenden Patienten,</ListItem></UnorderedList><UnorderedList><ListItem level="2">dem Aufzeichnenden und</ListItem></UnorderedList><UnorderedList><ListItem level="2">dem Zeitpunkt der Erhebung.</ListItem></UnorderedList><ListItem level="1">Complete <LineBreak></LineBreak>Die Daten m&#252;ssen in Bezug auf die im Pr&#252;fplan vorgegebenen, zu erhebenden Informationen einerseits und auf die durchgef&#252;hrten diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Ma&#223;nahmen andererseits vollst&#228;ndig sein.</ListItem><ListItem level="1">Consistent <LineBreak></LineBreak>Die erhobenen Daten m&#252;ssen schl&#252;ssig und widerspruchsfrei sein.</ListItem><ListItem level="1">Enduring <LineBreak></LineBreak>Die Daten m&#252;ssen verl&#228;sslich &#252;ber den jeweils vorgeschriebenen Zeitraum gespeichert werden. Dieser Zeitraum betr&#228;gt f&#252;r Studiendokumente mindestens 10 Jahre nach Abschluss oder Abbruch der Studie (gem&#228;&#223; GCP-Verordnung). F&#252;r den Fall von Schadensersatzanspr&#252;chen sollten die Unterlagen allerdings in jedem Fall 30 Jahre aufbewahrt werden (siehe SOP Archivierung GE02 <TextLink reference="16"></TextLink>, <TextLink reference="3"></TextLink>). Dies entspricht auch den in der Patientenversorgung &#252;blichen Aufbewahrungsfristen f&#252;r Patientenakten <TextLink reference="3"></TextLink>, <TextLink reference="23"></TextLink>. </ListItem><ListItem level="1">Available when needed <LineBreak></LineBreak> Die Daten m&#252;ssen bei Bedarf (beispielsweise bei Inspektionen) kurzfristig verf&#252;gbar sein. Hierzu geh&#246;rt auch, dass Datens&#228;tze gezielt recherchierbar und auffindbar sind.</ListItem></UnorderedList></Pgraph><SubHeadline>3.1 Originalit&#228;t</SubHeadline><Pgraph>Beim Digitalisieren von papierbasierten Akten werden elektronische Kopien der Originalakten erstellt. Original und beglaubigte Kopie sind gem&#228;&#223; ICH-GCP Kap. 1.51 gleichgestellt. Daraus ergibt sich die grunds&#228;tzliche M&#246;glichkeit zur Vernichtung der Originale. ICH-GCP selbst enth&#228;lt zwar den Begriff, aber keine Definition einer &#8222;beglaubigten Kopie&#8220; (&#8222;certified copy&#8220;). Das Reflection Paper der EMA referenziert in diesem Punkt auf das Clinical Data Interchange Standards Consortium (CDISC) Glossar, das seinerseits eine Definition der Food and Drug Administration (FDA) der Vereinigten Staaten von Amerika aufgreift und erweitert: </Pgraph><Pgraph>a) FDA: &#8222;A certified copy is a copy of original information that has been verified, as indicated by a dated signature, as an exact copy having all of the same attributes and information as the original.&#8220; <TextLink reference="24"></TextLink> </Pgraph><Pgraph>b) CDISC: &#8222;Certified copy: A copy of original information that has been verified as indicated by a dated signature, as an exact copy having all of the same attributes and information as the original. NOTE: The copy may be verified by dated signature or by a validated electronic process. A certified copy of a source document may serve as a source for a clinical investigation.&#8220; <TextLink reference="25"></TextLink> </Pgraph><Pgraph>Demnach handelt es sich um eine beglaubigte Kopie, wenn dokumentiert ist, dass gepr&#252;ft bzw. sichergestellt wurde, dass es sich um eine exakte Kopie handelt. Exakt bedeutet hierbei korrekt und vollst&#228;ndig in dem Sinne, dass die Kopie dieselben Merkmale und Informationen beinhaltet wie das Original. Dass die Korrektheit und Vollst&#228;ndigkeit der Kopie gepr&#252;ft bzw. sichergestellt wurden, kann gem&#228;&#223; Reflection Paper der EMA entweder durch eine datierte Unterschrift des Pr&#252;fenden bezeugt oder durch einen validierten Digitalisierungsprozess (siehe Kapitel 5 &#8222;Validierung von Digitalisierungs- und Archivierungsprozess&#8220;) gew&#228;hrleistet werden. Dabei ist anzumerken, dass die FDA derzeit die von der EMA zitierte erweiterte Definition aus dem CDISC-Glossar, wonach die Beglaubigung auch durch einen validierten Digitalisierungsprozess erfolgen kann, noch nicht explizit aufgegriffen hat.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="4 Eckpunkte f&#252;r die Umsetzung der regulatorischen Vorgaben">
      <MainHeadline>4 Eckpunkte f&#252;r die Umsetzung der regulatorischen Vorgaben</MainHeadline><Pgraph>Um die regulatorischen Vorgaben (siehe Kapitel 3) gew&#228;hrleisten und deren Erf&#252;llung nachweisen zu k&#246;nnen, muss der gesamte Prozess von der Erstellung bis zur Archivierung papierbasierter Patientenakten von Studienteilnehmern geregelt und dokumentiert werden. Hierbei m&#252;ssen neben den eigentlichen Prozessschritten auch die Organisation und das jeweils eingesetzte Personal, die zugrundeliegende Prozessdokumentation sowie die eingesetzten Hard- und Softwarekomponenten ber&#252;cksichtigt werden. Damit digitalisierte Patientenakten von Studienteilnehmern als Quelldokumente anerkannt werden k&#246;nnen, muss das Gesamtkonzept f&#252;r die elektronische Archivierung dieser Akten letztlich auf einem kontrollierten Prozess und validierten elektronischen Systemen basieren. Zur Kontrolle des Prozesses ist ein geeignetes Qualit&#228;tsmanagementsystem erforderlich. Dieses umfasst die klassischen Elemente wie Prozessbeschreibungen&#47;Standard Operating Procedures (SOPs), Schulungsma&#223;nahmen, Qualit&#228;ts- und &#196;nderungskontrollen sowie pr&#228;ventive und korrektive Ma&#223;nahmen bei festgestellten Abweichungen.</Pgraph><Pgraph>Im Folgenden wird ein Prozess dargestellt, bei welchem die papierbasierten Akten zur Archivierung digitalisiert werden. Dieser Prozess kann aus folgenden Prozessschritten bestehen:</Pgraph><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1">Freigabe zur Archivierung</ListItem><ListItem level="1">Transport der Akten zur Digitalisierungsstelle</ListItem><ListItem level="1">Eingang der Akten in der Digitalisierungsstelle</ListItem><ListItem level="1">Aufbereiten und Digitalisieren der Akten</ListItem><ListItem level="1">Indexieren und Zuordnen von Metadaten</ListItem><ListItem level="1">Import der digitalisierten Akten in ein revisionssicheres digitales Archiv</ListItem><ListItem level="1">Qualit&#228;tskontrollen</ListItem><ListItem level="1">Vernichten der Papierakten</ListItem><ListItem level="1">Zugriff auf die archivierten Akten</ListItem><ListItem level="1">Ver&#228;ndern von Dokumenten und Metadaten</ListItem><ListItem level="1">Migrieren von digital archivierten Akten</ListItem><ListItem level="1">L&#246;schen von digital archivierten Akten </ListItem></UnorderedList></Pgraph><Pgraph>In den folgenden Abschnitten werden f&#252;r alle Prozessschritte Eckpunkte skizziert, die ber&#252;cksichtigt werden m&#252;ssen, um die in Kapitel 3 dargestellten regulatorischen Anforderungen zu erf&#252;llen.</Pgraph><Pgraph>Alle in diesem Kapitel genannten Schritte und Verfahren sind in Verfahrensanweisungen (SOPs) zu beschreiben.</Pgraph><SubHeadline>4.1 Freigabe zur Archivierung</SubHeadline><Pgraph>Der zu betrachtende Archivierungsprozess beginnt in dem Moment, in dem eine Patientenakte an die f&#252;r die Archivierung zust&#228;ndige Organisationseinheit &#252;bergeben wird. Bei einem station&#228;ren Behandlungsfall ist dies in der Regel dann der Fall, wenn der Patient entlassen wird, alle bis dahin angeforderten Befunde eingegangen sind und der endg&#252;ltige Entlassbrief vorliegt.</Pgraph><Pgraph>Die Mitarbeiter des Archivs eines Gesundheitsversorgers sind meist nicht in der Lage, zu pr&#252;fen, ob eine zur Archivierung eingesandte Akte vollst&#228;ndig und gem&#228;&#223; einer festgelegten und dokumentierten Aktenstruktur sortiert ist. (Die Aktenstruktur sollte sich orientieren an der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) <TextLink reference="23"></TextLink>.) Dies k&#246;nnen oft nur die Dokumentenerzeuger bzw. -eigner selbst pr&#252;fen &#8211; in der Regel ist dies das &#228;rztliche und pflegerische Personal einer Station, Ambulanz oder sonstigen Gesundheitsversorgungseinrichtung. Daher liegt auch die Verantwortung, zu pr&#252;fen, ob eine Akte vollst&#228;ndig ist und archiviert werden kann, bei diesem Personenkreis. Die Best&#228;tigung der Vollst&#228;ndigkeit und Freigabe zur Archivierung einer Akte muss daher von einer hierzu autorisierten Person auf einem Beiblatt dokumentiert werden, welches mit der Akte archiviert wird. Auf ein solches Beiblatt kann bei Bedarf ferner eine Checkliste aufgedruckt werden, um zu gew&#228;hrleisten, dass eine Akte alle in der jeweiligen Gesundheitsversorgungseinrichtung zur Archivierung notwendigen Voraussetzungen erf&#252;llt (z.B. eine bestimmte Sortierung der enthaltenen Dokumente).</Pgraph><SubHeadline>4.2 Transport der Akten zur Digitalisierungsstelle</SubHeadline><Pgraph>Sobald eine Akte zur Archivierung freigegeben ist, sollte sie zur entsprechenden Archivierungsstelle gebracht werden. Hierbei muss durch geeignete technische und organisatorische Ma&#223;nahmen sichergestellt werden, dass die Akten zeitnah und ohne die M&#246;glichkeit eines Verlusts, eines Fremdzugriffs oder einer Manipulation transportiert werden. Dies kann beispielsweise durch die Abholung zu regelm&#228;&#223;igen Zeiten und den Transport in verschlossenen Beh&#228;ltern erreicht werden. Der Transport der Akten muss in einer entsprechenden Verfahrensanweisung (SOP) beschrieben werden. In diesem Zusammenhang sollten Sammelstellen f&#252;r die zu archivierenden Akten sowie die Zeiten f&#252;r die regelm&#228;&#223;ige Abholung festgelegt und auf den Stationen und Ambulanzen bekanntgegeben werden. Bei der Wahl von zentralen Sammelstellen muss auf einen ausreichenden Schutz der dort bis zur Abholung zwischengelagerten Akten geachtet werden.</Pgraph><SubHeadline>4.3 Eingang der Akten in der Digitalisierungsstelle</SubHeadline><Pgraph>Beim Eingang in der Archivierungsstelle m&#252;ssen die angelieferten Akten zentral, beispielsweise in einem Aktenverwaltungssystem, erfasst werden. Falls eine Akte kurzfristig ben&#246;tigt wird, kann so schnell recherchiert werden, ob sich diese Akte bereits im Archivierungsprozess befindet. Ferner ist eine Sichtpr&#252;fung der eingehenden Akten sinnvoll. So wird es m&#246;glich, Probleme &#8211; wie etwa ein unvollst&#228;ndig ausgef&#252;lltes Aktenbegleitblatt &#8211; fr&#252;hzeitig zu erkennen und mit dem Einsender zu kl&#228;ren.</Pgraph><SubHeadline>4.4 Aufbereiten und Digitalisieren der Akten</SubHeadline><Pgraph>Zur Digitalisierung papierbasierter Akten liegen bereits umfangreiche Erfahrungen vor. Grunds&#228;tzlich m&#252;ssen alle Verfahrensschritte bei der Digitalisierung von Akten in verbindlichen und pr&#252;fbaren Verfahrensanweisungen (SOPs) dokumentiert sein. Mindestens folgende Anforderungen m&#252;ssen erf&#252;llt sein:</Pgraph><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1">Die Akten sind vor dem Digitalisieren so vorzubereiten, dass s&#228;mtliche Inhalte erfasst werden k&#246;nnen. Durch Klebezettel oder umgeschlagene Ecken &#252;berdeckte Informationen sind frei zu legen. Der Inhalt der Klebezettel ist ebenfalls zu erfassen.</ListItem><ListItem level="1">Die Akten der einzelnen Patienten m&#252;ssen durch Trennbl&#228;tter voneinander getrennt bzw. in eigenst&#228;ndigen Arbeitsg&#228;ngen bearbeitet werden. Eine Vermischung verschiedener Akten w&#228;hrend des gesamten Digitalisierungsprozesses muss zwingend ausgeschlossen werden.</ListItem><ListItem level="1">Bei der Digitalisierung verschiedener Bl&#228;tter eines Dokuments (z.B. mehrseitige Arztbriefe oder Laborbefunde) d&#252;rfen diese nicht getrennt werden. Im Rahmen der Digitalisierung und Indexierung kann jedoch eine sinnvolle Umsortierung der Dokumente innerhalb einer Akte vorgenommen werden (siehe Kapitel 4.5). Werden im digitalen Archiv die Dokumente einer Akte in Klassen (beispielsweise Arztbriefe, Laborbefunde, ...) zusammengefasst, sollte innerhalb einer Dokumentenklasse die durch die Papierakte vorgegebene Reihenfolge erhalten bleiben, sofern keine Indexierung der Dokumentationszeitpunkte erfolgt.</ListItem><ListItem level="1">Vorder- und R&#252;ckseite eines Blattes m&#252;ssen gemeinsam digitalisiert werden.</ListItem><ListItem level="1">Leere Seiten m&#252;ssen entweder im System mit der Option gespeichert werden, sp&#228;ter technisch ausgeblendet zu werden, oder k&#246;nnen auf der Basis eines geregelten und dokumentierten Verfahrens, welches &#252;berpr&#252;fbar sicherstellt, dass es zu keinem Informationsverlust kommt, entfernt werden.</ListItem><ListItem level="1">Bei der Verwendung von Einzugsscannern muss verhindert werden, dass versehentlich zwei Bl&#228;tter gleichzeitig eingezogen werden.</ListItem><ListItem level="1">Farbcodierte Informationen m&#252;ssen auch in der digitalisierten Akte mit diesen Farbinformationen enthalten sein.</ListItem><ListItem level="1">Falls papierbasierte Dokumente oder andere Objekte wie etwa R&#246;ntgenbilder nicht digitalisiert, sondern konventionell aufbewahrt werden sollen, muss dies exakt geregelt und beschrieben werden. Dar&#252;ber hinaus muss in der digitalisierten Akte ein Verweis auf die gesondert archivierten Bestandteile abgelegt werden. Mit Hilfe dieses Verweises muss es m&#246;glich sein, die gesondert archivierten Bestandteile einer Akte kurzfristig auffinden zu k&#246;nnen.</ListItem><ListItem level="1">Es muss klar geregelt sein, nach welchem Schema Dokumente mit &#220;berformat zerteilt und digitalisiert werden, so dass diese Dokumente bei Bedarf nach der Digitalisierung wieder eindeutig rekonstruiert werden k&#246;nnen.</ListItem><ListItem level="1">Der Digitalisierungsprozess muss technisch so gestaltet sein, dass beispielsweise durch Besch&#228;digung fehlende Bestandteile eines Dokuments als solche auf den digitalen Kopien erkennbar sind &#8211; die digitale Kopie darf nicht den Eindruck vermitteln, dass die betroffenen Bereiche vorhanden gewesen seien und keine Information getragen h&#228;tten.</ListItem><ListItem level="1">Bei Problemen in der Akte, die w&#228;hrend des Digitalisierens festgestellt werden (beispielsweise die Vermischung von zwei Patienten in einer Akte), muss zur Kl&#228;rung eine R&#252;ckgabe der Akte an den Dokumentenbesitzer erfolgen. Die R&#252;ckgabe samt Zeitpunkt, Bearbeiter und R&#252;ckgabegrund sollte zentral erfasst werden (vgl. Kapitel 4.3).</ListItem><ListItem level="1">Es muss sichergestellt werden, dass alle Dokumente aus einer Akte vollz&#228;hlig, vollst&#228;ndig und korrekt verarbeitet werden.</ListItem><ListItem level="1">Die Einhaltung der Anforderungen an die Erzeugung einer beglaubigten Kopie gem&#228;&#223; Kapitel 3.1 sollte sinnvollerweise mittels elektronischer Signatur dokumentiert werden.</ListItem><ListItem level="1">Es muss ein Verfahren etabliert und beschrieben sein, welches es erm&#246;glicht, Dokumente, die zu einer bereits digitalisierten Akte bzw. einem Behandlungsfall nachgereicht werden, ebenfalls zu digitalisieren und der entsprechenden Akte hinzuzuf&#252;gen. Dies ist relevant, wenn beispielsweise ein Laborbefund zu einem Behandlungsfall erst auf einer Station eintrifft, nachdem die zugeh&#246;rige Akte bereits zur Archivierung freigegeben worden ist.</ListItem><ListItem level="1">Digitalisierte Dokumente sind zumindest mit Zeitstempeln zu versehen, um die Integrit&#228;t und Authentizit&#228;t der Dateien &#252;ber einen langen Zeitraum nachweisbar zu machen. Verlieren Algorithmen zur Berechnung der Hashwerte und f&#252;r die Verschl&#252;sselung ihre G&#252;ltigkeit, so ist eine Erneuerung des Zeitstempels der Dateien erforderlich <TextLink reference="26"></TextLink>, <TextLink reference="27"></TextLink>.</ListItem></UnorderedList></Pgraph><SubHeadline>4.5 Indexieren und Zuordnen von Metadaten</SubHeadline><Pgraph>Nachdem die papierbasierten Akten digitalisiert sind, m&#252;ssen diese indexiert und anschlie&#223;end samt Referenz auf den jeweiligen Patienten oder Behandlungsfall in das digitale Archiv eingespielt werden, so dass sie in jedem Fall zumindest mittels Patienten-ID, gegebenenfalls auch mittels Fall-ID oder Namen des Patienten kurzfristig aufgefunden werden k&#246;nnen. Es empfiehlt sich, f&#252;r die Indexierung neben den oben genannten Patienten- und Fall-IDs weitere Metadaten auszuw&#228;hlen (z.B. Behandlungsdatum, Urheber und Dokumentenklasse). Dies muss vor dem Einsatz eines Digitalisierungsverfahrens festgelegt werden. Diese Festlegung hat eine hohe Bedeutung f&#252;r die sp&#228;tere Arbeit mit den digitalen Akten und sollte daher anhand der Zugriffsw&#252;nsche der Anwender auf die gespeicherten Dokumente getroffen werden. Die Indexierung von elektronischen Dokumenten erf&#252;llt dabei grunds&#228;tzlich denselben Zweck wie die Ablage von Papierdokumenten in verschiedenen F&#228;chern innerhalb einer Papierakte. Dar&#252;ber hinaus erlaubt die Indexierung eine tiefere Aktenstruktur und vielf&#228;ltigere Zugriffsm&#246;glichkeiten.</Pgraph><Pgraph>Da eine manuelle Indexierung sehr zeitaufwendig und teuer ist, ist eine automatisierte Indexierung meist sinnvoll. Hierzu k&#246;nnen Informationen wie beispielsweise Patienten-ID, Dokumententyp oder Urheber im Vorfeld mit Barcodes auf den Dokumenten codiert und mittels Barcode-Erkennung im Rahmen der Indexierung ausgelesen werden. Dar&#252;ber hinaus k&#246;nnen Textinformationen mit OCR-Verfahren erkannt und zur Indexierung verwendet werden. Ferner ist es g&#228;ngige Praxis, Trennbl&#228;tter in Akten zu verwenden, auf die codierte Informationen aufgebracht wurden, die beim Einscannen durch Barcode- oder OCR-Erkennung erfasst und zur Bildung von Dokumentenklassen in der digitalen Akte genutzt werden.</Pgraph><SubHeadline>4.6 Import der digitalisierten Akten in ein digitales Archiv</SubHeadline><Pgraph>Der Import der digitalisierten Akten in ein revisionssicheres digitales Archiv sollte mittels eines automatisierten Prozesses erfolgen, da ein manueller Prozess zu fehleranf&#228;llig und aufw&#228;ndig ist. Beim Import muss die Integrit&#228;t der zu importierenden Dateien &#252;berpr&#252;ft werden. Im Falle des Stapelimports muss au&#223;erdem die Vollz&#228;hligkeit der &#252;bertragenen Dateien sichergestellt werden, beispielsweise durch Abgleich mit einer dem Stapel beigef&#252;gten Lieferliste.</Pgraph><SubHeadline>4.7 Qualit&#228;tskontrollen</SubHeadline><Pgraph>Die Ergebnisqualit&#228;t von Digitalisierung und Indexierung muss regelm&#228;&#223;ig gepr&#252;ft und &#252;berwacht werden. Diese stichprobenhafte &#220;berpr&#252;fung zur Qualit&#228;tskontrolle des Prozesses ist zu unterscheiden von der visuellen Pr&#252;fung als Teilschritt des Digitalisierungsprozesses, in welchem gepr&#252;ft wird, ob die einzelne Kopie korrekt und vollst&#228;ndig erstellt wurde.</Pgraph><Pgraph>Eine Endkontrolle der Ergebnisqualit&#228;t des Prozesses &#252;ber Stichproben ist zwingend erforderlich und sollte (auch wenn die Digitalisierung der Akten von einem Dienstleister im Auftrag durchgef&#252;hrt wird) von der Gesundheitsversorgungseinrichtung selbst vorgenommen werden. Zur Pr&#252;fung der Ergebnisqualit&#228;t des Archivierungsprozesses wird eine definierte, nach dem Zufallsprinzip ausgew&#228;hlte Stichprobe von Papierakten vor deren Vernichtung mit den zugeh&#246;rigen digitalen Kopien verglichen. Die Kontrolle sollte nicht durch dieselbe Person erfolgen, die die Akte zuvor digitalisiert oder indexiert hat.</Pgraph><Pgraph>Die Gr&#246;&#223;e und H&#228;ufigkeit der Stichproben muss sich dabei an den jeweiligen Gegebenheiten orientieren (siehe Kapitel 5.6), insbesondere der G&#252;te des zugrunde liegenden Prozesses. Zur Ermittlung der Stichprobengr&#246;&#223;e k&#246;nnen verschiedene Ans&#228;tze herangezogen werden, beispielsweise die DIN ISO Norm 2859-1. Zwischenkontrollen im Prozess k&#246;nnen zu einer verbesserten Erfolgsquote in der Endkontrolle f&#252;hren, m&#252;ssen jedoch nicht statistisch geplant werden. Die Herausforderung besteht letztlich darin, ein Verfahren anzuwenden, welches es erlaubt, die Ergebnisqualit&#228;t des Prozesses nicht nur ausreichend zuverl&#228;ssig, sondern auch mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln.</Pgraph><Pgraph>Im Folgenden wird ein solches Verfahren basierend auf DIN ISO 2859-1 vorgestellt. Der Digitalisierungsprozess wird dabei als eine &#8222;Black-Box&#8220; angenommen &#8211; zur Beurteilung der Ergebnisqualit&#228;t werden lediglich dessen Eingang (papierbasierte Patientenakten) und Ausgang (elektronische Kopien im digitalen Archiv) betrachtet. Die im Prozessverlauf installierten Qualit&#228;tskontrollen und <TextGroup><PlainText>-sicherungsma&#223;nahmen</PlainText></TextGroup> werden nicht unmittelbar ber&#252;cksichtigt, sondern flie&#223;en nur &#252;ber ihre Auswirkung auf die Ergebnisqualit&#228;t (potenziell weniger Fehler) in die Betrachtung ein.</Pgraph><Pgraph>Bei der Digitalisierung von Patientenakten handelt es sich in der Regel um einen kontinuierlich fortlaufenden Prozess. Um die Ergebnisqualit&#228;t dieses Prozesses pr&#252;fen zu k&#246;nnen, werden als Produkt des Digitalisierungsprozesses alle erzeugten digitalen Kopien, die in einem festgelegten Zeitraum generiert wurden, zu einem Los zusammengefasst. Die Fehlerrate dieses Loses wird anhand der Fehlerrate einer repr&#228;sentativen Stichprobe des Loses gesch&#228;tzt. Hierzu werden folgende Annahmen bzw. Festlegungen getroffen:</Pgraph><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1">Die Ergebnisqualit&#228;t wird &#252;ber den Anteil der fehlerhaft digitalisierten Seiten pro Los definiert. Je geringer die Fehlerrate ist, desto h&#246;her ist die Ergebnisqualit&#228;t.</ListItem><ListItem level="1">Die betrachtete Einheit ist die Seite und nicht das Blatt, das Dokument oder die Akte. Ein beidseitig bedrucktes Blatt besteht somit aus zwei Seiten. Ein Dokument besteht aus einer oder mehreren Seiten. Eine Akte wiederum besteht aus einem oder mehreren Dokumenten. Indem einzelne Seiten und nicht ganze Akten betrachtet werden, ist der Umfang der verarbeiteten Akten f&#252;r die weiteren Betrachtungen nicht relevant.</ListItem><ListItem level="1">Eine Seite wird als fehlerhaft gewertet, sobald mindestens einer der folgenden Fehler vorliegt, wobei die Liste keinen Anspruch auf Vollst&#228;ndigkeit erhebt:</ListItem><UnorderedList><ListItem level="2">Seite wurde nicht digitalisiert&#47;ist im digitalen Archiv nicht auffindbar.</ListItem></UnorderedList><UnorderedList><ListItem level="2">Seite wurde unleserlich digitalisiert (z.B. mit zu geringem Kontrast).</ListItem></UnorderedList><UnorderedList><ListItem level="2">Seite wurde nicht vollst&#228;ndig digitalisiert (z.B. wegen umgeschlagener Ecke).</ListItem></UnorderedList><UnorderedList><ListItem level="2">Seite hat beim Digitalisieren Informationen verloren (z.B. monochromer Scan einer Seite mit farbcodierten Informationen).</ListItem></UnorderedList><UnorderedList><ListItem level="2">Seite bzw. Dokument erhielt falsche Meta-Informationen zugeordnet (z.B. Zuordnung zum falschen Patienten bzw. Behandlungsfall oder Zuordnung zur falschen Dokumentenklasse).</ListItem></UnorderedList><UnorderedList><ListItem level="2">Seite bzw. Dokument wurde dem digitalen Archiv neu hinzugef&#252;gt und nicht als korrigierte Version einer bereits vorhandenen Seite gekennzeichnet. </ListItem></UnorderedList><ListItem level="1">F&#252;r jede Seite wird eine bin&#228;re Bewertung (korrekt&#47;fehlerhaft verarbeitet) getroffen.</ListItem><ListItem level="1">Tritt der gleiche Fehler bei allen Seiten eines Dokuments bzw. allen Dokumenten einer Akte auf (z.B. Zuordnung <Mark2>aller</Mark2> Dokumente einer Akte zu einem falschen Patienten), wird nur eine Seite als fehlerhaft gewertet. Die &#252;brigen &#8222;zugeh&#246;rigen&#8220; Seiten werden als Folgefehler nicht gez&#228;hlt. Tritt der gleiche Fehler erneut auf, nachdem mindestens eine Seite korrekt digitalisiert wurde, muss dieser jedoch erneut gez&#228;hlt werden. <LineBreak></LineBreak>Sobald eine Seite einen anders gearteten Fehler aufweist als die vorhergehende Seite, wird die aktuell betrachtete Seite ebenfalls als fehlerhaft gewertet. Ebenso wird eine Seite als fehlerhaft gez&#228;hlt, wenn sie nicht nur den gleichen Fehler wie die vorhergehende Seite aufweist, sondern zus&#228;tzlich noch mindestens einen weiteren Fehler (z.B. Zuordnung aller Seiten einer Akte zum falschen Patienten und Digitalisierung einer Seite mit zu geringem Kontrast).</ListItem><ListItem level="1">Ferner wird angenommen, dass die Qualit&#228;t des Digitalisierungsprozesses w&#228;hrend der betrachteten Zeitr&#228;ume bzw. der &#8222;Produktion&#8220; der Lose ann&#228;hernd konstant bleibt. Diese Zeitr&#228;ume sollten daher nicht zu gro&#223; gew&#228;hlt werden. Dies gilt auch aus praktischen Erw&#228;gungen: Je gr&#246;&#223;er der betrachtete Zeitraum wird, desto mehr Papierakten werden digitalisiert und m&#252;ssen aufbewahrt bzw. erneut digitalisiert werden, falls eine zu hohe Fehlerrate beobachtet wird.</ListItem><ListItem level="1">Zur Sicherstellung der Qualit&#228;t der Digitalisierung sollten die eingesetzten Ger&#228;te engmaschig gewartet und (neues) Personal konsequent geschult werden.</ListItem></UnorderedList></Pgraph><Pgraph>Aufbauend auf diesen Vor&#252;berlegungen kann die DIN ISO 2859-1 genutzt werden, um die Anzahl der Seiten aus einem Los (&#61; die Gr&#246;&#223;e der Stichprobe) zu ermitteln, die mindestens gepr&#252;ft werden m&#252;ssen, um annehmen zu k&#246;nnen, dass die tats&#228;chliche Fehlerrate des Digitalisierungsprozesses unter Ber&#252;cksichtigung der statistischen Schwankungen kleiner als eine maximal tolerierbare Fehlerrate ist. Die Norm ist speziell zur Bewertung einer fortlaufenden Serie von Losen gem&#228;&#223; folgendem Vorgehen gedacht:</Pgraph><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1">Zun&#228;chst wird die <Mark2>Gr&#246;&#223;e N</Mark2> des betrachteten Loses bestimmt. Ein Los k&#246;nnte beispielsweise aus allen Akten bestehen, die in einer Woche digitalisiert wurden. Dies w&#252;rde bedeuten, dass jede Woche ein neues Los generiert und gepr&#252;ft wird. <LineBreak></LineBreak>F&#252;r das folgende Beispiel wird angenommen, dass in einem Klinikum 800 Papierakten mit durchschnittlich 20 Seiten in der entsprechenden Woche digitalisiert wurden. Die Gr&#246;&#223;e des betrachteten Loses betr&#228;gt somit N&#61;16.000 Seiten.</ListItem><ListItem level="1">Dar&#252;ber hinaus muss das <Mark2>allgemeine Pr&#252;fniveau</Mark2> der Stichprobenuntersuchung festgelegt werden. Man unterscheidet hierbei zwischen den Pr&#252;fniveaus I, II und III. Je h&#246;her das Pr&#252;fniveau, desto gr&#246;&#223;er ist das Verm&#246;gen, mit dem Verfahren zu unterscheiden, ob ein Los gut genug oder nicht gut genug ist. Mit dem Unterscheidungsverm&#246;gen steigt jedoch auch der mit der Stichprobenkontrolle verbundene Aufwand. Da aufgrund der Bedeutung des Prozesses eine hohe Trennsch&#228;rfe notwendig ist, wird Pr&#252;fniveau III als erforderlich erachtet.</ListItem><ListItem level="1">Aus der Gr&#246;&#223;e des Loses und dem Pr&#252;fniveau ergibt sich die <Mark2>Stichprobengr&#246;&#223;e n</Mark2> &#8211; die Werte f&#252;r n k&#246;nnen in der Norm enthaltenen Tabellen (siehe Tabelle 1 <ImgLink imgNo="1" imgType="table"/> und Tabelle 2 <ImgLink imgNo="2" imgType="table"/>) entnommen werden.</ListItem><ListItem level="1">Im vorgestellten Beispiel f&#252;hren die Losgr&#246;&#223;e von N&#61;16.000 und ein Pr&#252;fniveau III zu einer Stichprobengr&#246;&#223;e von n&#61;500 Seiten, die im Rahmen einer <Mark2>normalen Pr&#252;fung</Mark2> zu untersuchen sind. Im gew&#228;hlten Beispiel m&#252;ssten somit mindestens 500 Seiten gepr&#252;ft werden. Bei durchschnittlich 20 Seiten pro Akte m&#252;ssten etwa 25 Akten kontrolliert werden.</ListItem><ListItem level="1">Erg&#228;nzend zur Gr&#246;&#223;e des Loses und dem Pr&#252;fniveau muss die <Mark2>annehmbare Qualit&#228;tsgrenzlage (AQL)</Mark2> festgelegt werden. Bei der AQL handelt es sich um den prozentualen Anteil der fehlerhaften oder nicht digitalisierten Seiten je Los, der noch akzeptabel ist.<LineBreak></LineBreak>Angenommen die AQL betr&#228;gt 0,25&#37;, dann darf gem&#228;&#223; der Norm die Stichprobe von 500 Seiten maximal drei fehlerhaft oder nicht digitalisierte Seiten enthalten, damit das zugeh&#246;rige Los angenommen werden kann (vgl. Tabelle 1 <ImgLink imgNo="1" imgType="table"/> und Tabelle 2 <ImgLink imgNo="2" imgType="table"/>). Sobald die Stichprobe vier oder mehr fehlerhafte Seiten enth&#228;lt, muss davon ausgegangen werden, dass die Qualit&#228;tslage des Loses schlechter als die vorgegebene AQL ist. In diesem Fall wird das Los nicht akzeptiert &#8211; die betroffenen Papierakten m&#252;ssen erneut digitalisiert werden.</ListItem><ListItem level="1">Werden zwei von f&#252;nf aufeinander folgenden Losen zur&#252;ckgewiesen, erfolgt entsprechend der Norm ein Wechsel zu einer <Mark2>versch&#228;rften Pr&#252;fung</Mark2>.<LineBreak></LineBreak>Im betrachteten Beispiel sind dann nur noch zwei fehlerhafte Seiten pro Stichprobe von 500 Seiten erlaubt &#8211; bei drei fehlerhaften Seiten wird die Stichprobe zur&#252;ckgewiesen. <LineBreak></LineBreak>Werden w&#228;hrend der versch&#228;rften Pr&#252;fung f&#252;nf Lose zur&#252;ckgewiesen, muss eine Pr&#252;fung der Lose anhand einer Stichprobe ausgesetzt werden und so lange eine Endkontrolle aller digitalisierten Seiten erfolgen, bis der Produktionsprozess verbessert wurde. Alternativ kann die Vernichtung der Papieroriginale bis zu einer Verbesserung des Produktionsprozesses komplett ausgesetzt werden. Die nicht vernichteten Originale m&#252;ssen dann konventionell aufbewahrt oder in einem verbesserten Prozess erneut verarbeitet werden. Nach einer Verbesserung des Prozesses muss mit einer versch&#228;rften Pr&#252;fung fortgefahren werden. Die versch&#228;rfte Pr&#252;fung muss solange durchgef&#252;hrt werden, bis f&#252;nf aufeinander folgende Lose akzeptiert wurden. Erst danach kann wieder zu einer normalen Pr&#252;fung &#252;bergegangen werden.</ListItem><ListItem level="1">Zeigt sich im Rahmen der regelm&#228;&#223;igen Stichproben, dass der betrachtete Prozess konstant eine gewisse G&#252;te entsprechend DIN ISO 2859-1 aufweist (dies wird systematisch in Form einer sogenannten &#8222;Wechselbilanz&#8220; ermittelt) kann auch der Wechsel zu einer <Mark2>reduzierten Pr&#252;fung</Mark2> erfolgen. Im betrachteten Beispiel m&#252;sste dann nur noch eine Stichprobe von 200 Seiten gepr&#252;ft werden, wobei das Los ab drei fehlerhaften Seiten in der Stichprobe zur&#252;ckgewiesen w&#252;rde.</ListItem><ListItem level="1">Die AQL ist nicht als w&#252;nschenswertes Qualit&#228;tsniveau zu verstehen, sondern viel mehr als Qualit&#228;tsuntergrenze. Der zugrunde liegende Produktionsprozess sollte immer eine Qualit&#228;tslage liefern, die besser als die AQL ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Pr&#252;fverfahren versch&#228;rft wird, was wiederum schnell zu einem Abbruch des Stichprobenverfahrens f&#252;hren kann.</ListItem><ListItem level="1">Bei einem Wechsel zwischen reduzierter, normaler und versch&#228;rfter Pr&#252;fung bleibt das festgelegte allgemeine Pr&#252;fniveau unver&#228;ndert.</ListItem></UnorderedList></Pgraph><Pgraph>Alternativ zum hier geschilderten Vorgehen sieht die Norm auch die M&#246;glichkeit von Doppel- und Mehrfachstichproben vor. Hierbei wird zun&#228;chst an einer kleineren Stichprobe gepr&#252;ft, ob die Fehlerrate unterhalb der AQL liegt (in Fortf&#252;hrung des vorhergehenden Beispiels w&#228;ren dies n&#61;315 Seiten f&#252;r die normale Pr&#252;fung). Falls die hierf&#252;r festgelegte Anzahl an erlaubten Fehlern &#252;berschritten (im Beispiel ein Fehler), eine zweite Grenze, ab welcher das Los in jedem Fall verworfen werden muss (im Beispiel drei Fehler), jedoch nicht erreicht wird, darf eine weitere Stichprobe zur Erg&#228;nzung der ersten Stichprobe angeschlossen werden (Umfang der zweiten Stichprobe ebenfalls 315 Seiten). Die in beiden Stichproben gefundenen Fehler werden addiert und mit der f&#252;r die zweite Stichprobe maximal erlaubten Anzahl von Fehlern (im Beispiel vier Fehler) verglichen.</Pgraph><Pgraph>Welche Obergrenzen f&#252;r die Fehlerraten praktikabel und aus regulatorischer Sicht akzeptabel sind, l&#228;sst sich derzeit nicht abschlie&#223;end sagen. Denkbar ist auch, Fehlerklassen zu bilden und f&#252;r diese unterschiedliche AQLs zu vergeben und zu pr&#252;fen. Der Bildung dieser Fehlerklassen k&#246;nnte eine Schweregrad-Einstufung gem&#228;&#223; Fehlerm&#246;glichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA, Failure Mode and Effects Analysis) zugrunde liegen (siehe hierzu auch Abschnitt 5.6). So k&#246;nnten f&#252;r Fehler wie beispielsweise fehlende oder unleserliche Seiten niedrigere tolerierbare Fehlerraten festgesetzt werden als etwa f&#252;r Seiten, die korrekt digitalisiert und dem richtigen Patienten, jedoch einer falschen Dokumentenklasse zugeordnet wurden.</Pgraph><Pgraph>Die Autoren regen an, die Machbarkeit und Aussagekraft verschiedener Ans&#228;tze hinsichtlich</Pgraph><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1">Obergrenzen f&#252;r tolerable Fehlerraten,</ListItem><ListItem level="1">Festlegung der annehmbaren Qualit&#228;tsgrenzlage (AQL), </ListItem><ListItem level="1">Bildung von Schweregrad-Einstufungen und Fehlerklassen auf der Basis von Fehlerm&#246;glichkeits- und Einfluss-Analysen (FMEA-Ansatz),</ListItem><ListItem level="1">erforderlicher Stichprobengr&#246;&#223;e,</ListItem><ListItem level="1">der notwendigen statistischen Power der Stichprobentests</ListItem></UnorderedList></Pgraph><Pgraph>im Rahmen von Evaluationsprojekten zu untersuchen, und deren Ergebnisse mit fortschreitender technologischer Entwicklung zu &#252;berpr&#252;fen.</Pgraph><Pgraph>Das hier angegebene Zahlenbeispiel dient zum Einen zur Illustration der Methode und des Einflusses der Zielgr&#246;&#223;en auf die Stichprobengr&#246;&#223;e, spiegelt zum Anderen jedoch auch die Gr&#246;&#223;enordnung wider, in der sich nach Auffassung der Autoren die Fehlerrate bewegen sollte.</Pgraph><Pgraph>Bis zum Vorliegen empirisch ermittelter Werte sowie einer Vorgabe der Beh&#246;rden zu anerkannten Zielwerten m&#252;ssen f&#252;r die Stichprobengr&#246;&#223;e begr&#252;ndbare Annahmen durch den Auftraggeber selbst getroffen werden. Bei der Definition und Messung von Fehlerraten f&#252;r den Digitalisierungsprozess sollten nur Fehler ber&#252;cksichtigt werden, die auch durch diesen Prozess verursacht werden k&#246;nnen. Wurden etwa bereits auf der Station selbst Dokumente von zwei verschiedenen Patienten in dieselbe Akte eingeheftet, muss dies bei Entdeckung korrigiert werden &#8211; es handelt sich hierbei jedoch nicht um einen durch den Digitalisierungsprozess verursachten Fehler. Bei einer konventionellen Archivierung der betroffenen Papierakte w&#228;re der Fehler ebenso aufgetreten und vermutlich nicht entdeckt worden. Dennoch m&#252;ssen auch solche Fehler, wenn sie im Rahmen des Digitalisierungsprozesses und der zugeh&#246;rigen Qualit&#228;tssicherung entdeckt werden, erfasst und Ma&#223;nahmen zu deren Vermeidung initiiert werden. Nur so kann eine GCP-Konformit&#228;t des gesamten Dokumentationsprozesses gew&#228;hrleistet werden.</Pgraph><Pgraph>Die von einer Gesundheitsversorgungseinrichtung letztlich gew&#228;hlte Vorgehensweise und das Pr&#252;fniveau sowie die Durchf&#252;hrung der Stichprobenuntersuchungen m&#252;ssen exakt dokumentiert werden. Im Rahmen der Stichprobenkontrollen erkannte Fehler m&#252;ssen ebenso dokumentiert werden wie die ergriffenen Korrekturma&#223;nahmen. Hierzu ist ein systematisches Abweichungsmanagement (Corrective Action and Preventive Action &#8211; CAPA) sinnvoll. Ferner sollten Fehlerstatistiken gef&#252;hrt werden, um systematische Fehler identifizieren und geeignete L&#246;sungen f&#252;r solche Fehler suchen zu k&#246;nnen. In diese Statistiken sollten auch die Fehler einflie&#223;en, die m&#246;glicherweise durch die Anwender z.B. beim Zugriff auf das digitale Archiv entdeckt werden. Neben der Stichprobengr&#246;&#223;e selbst und den Angaben zur Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen wird, k&#246;nnten im Rahmen dieser Statistiken beispielsweise folgende Parameter pro Stichprobe erhoben werden:</Pgraph><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1">Anzahl fehlender&#47;nicht digitalisierter Seiten und Dokumente;</ListItem><ListItem level="1">Anzahl unvollst&#228;ndig digitalisierter Seiten und Dokumente (z.B. Fehlen von Randbereichen einer Seite auf dem digitalen Abbild);</ListItem><ListItem level="1">Anzahl der fehlerhaft digitalisierten Seiten (z.B. monochrome Digitalisierung trotz relevanter Farbinformation auf dem Original);</ListItem><ListItem level="1">Anzahl der falsch indexierten Dokumente in der digitalen Akte;</ListItem><ListItem level="1">Anzahl der f&#228;lschlicher Weise mehrfach in der digitalen Akte gespeicherten Seiten oder Dokumente;</ListItem><ListItem level="1">Anzahl der Seiten und Dokumente, die einem falschen Patienten zugeordnet wurden.</ListItem></UnorderedList></Pgraph><SubHeadline>4.8 Vernichten der Papierakten</SubHeadline><Pgraph>Die originalen Papierdokumente sollten f&#252;r eine Karenzzeit von drei bis sechs Monaten, mindestens jedoch bis zum Abschluss der unter 4.7 beschriebenen Qualit&#228;tskontrollma&#223;nahmen gelagert werden, nachdem sie digitalisiert und in ein digitales Archiv &#252;berspielt wurden. Wenn in diesem Zeitraum keine Probleme festgestellt werden, k&#246;nnen die papierbasierten Akten datenschutzkonform vernichtet werden. Ob Dokumente, f&#252;r die eine Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben ist, aussortiert und nicht vernichtet werden, sollte die Gesundheitseinrichtung in Abw&#228;gung der beweisrechtlichen Implikationen und nach R&#252;cksprache mit ihrem Haftpflichtversicherer entscheiden (siehe Kapitel 1) <TextLink reference="3"></TextLink>, <TextLink reference="4"></TextLink>. </Pgraph><Pgraph>Zuweilen werden Einwilligungserkl&#228;rungen von Patienten zur Teilnahme an klinischen Pr&#252;fungen nicht in separaten Studiendokumentationen des Pr&#252;farztes, sondern als Bestandteil der Patientenakte verwaltet und aufbewahrt. In diesen F&#228;llen ist der Digitalisierungsprozess so zu gestalten, dass diese auf keinen Fall mit anderen Dokumenten der Akte im Rahmen des ersetzenden Scannens vernichtet werden. Die Einwilligungserkl&#228;rungen von Patienten zur Teilnahme an klinischen Pr&#252;fungen sind als Urkunde in der papiernen Originalform aufzubewahren. </Pgraph><Pgraph>Die Vernichtung der papierbasierten Patientenakten von Studienteilnehmern und anderer Originale nach dem Digitalisieren bedarf der ausdr&#252;cklichen vertraglichen Vereinbarung mit dem Sponsor. Dies ist erforderlich, damit der Sponsor seiner Organisationsverantwortung f&#252;r die ordnungsgem&#228;&#223;e Durchf&#252;hrung der klinischen Pr&#252;fung in den von ihm beauftragten Pr&#252;fzentren nachkommen kann.</Pgraph><SubHeadline>4.9 Zugriff auf die archivierten Akten</SubHeadline><Pgraph>Der regul&#228;re Anwender, der von der Station oder der Ambulanz aus auf das digitale Archiv zugreift, darf nur einen ausschlie&#223;lich lesenden Zugriff auf die dort abgelegten Dokumente haben. Das digitale Archivierungssystem muss ferner in der Lage sein, den Zugriff auf die digitalisierten Akten auf den Kreis der berechtigten Personen einzuschr&#228;nken &#8211; also vornehmlich auf das &#228;rztliche und pflegerische Personal im Behandlungszusammenhang. Zus&#228;tzlich m&#252;ssen Zugriffsrechte auch studienbezogen vergeben werden k&#246;nnen, so dass das Zugriffsrecht eines Inspektors oder eines Monitors auf diejenigen Patienten eingeschr&#228;nkt werden kann, die an einer bestimmten Studie teilnehmen oder teilgenommen haben. Generell m&#252;ssen die Datenschutzgesetze sowie die Empfehlungen der Datenschutzbeauftragten auf Bundes- und Landesebene ber&#252;cksichtigt werden <TextLink reference="28"></TextLink>.</Pgraph><SubHeadline>4.10 Ver&#228;ndern von Dokumenten und Metadaten</SubHeadline><Pgraph>Sollte eine &#196;nderung der Metadaten eines Dokuments im digitalen Archiv notwendig werden (beispielsweise aufgrund einer Fehlindexierung), so muss das Archivsystem nachvollziehbar und manipulationsgesch&#252;tzt in Form eines Audit-Trails dokumentieren, welche &#196;nderungen von wem, wann und warum vorgenommen wurden. Diese &#196;nderungen d&#252;rfen nur von einem kleinen Kreis hierzu speziell befugter und benannter Mitarbeiter durchgef&#252;hrt werden. </Pgraph><Pgraph>Dar&#252;ber hinaus muss der Fall ber&#252;cksichtigt werden, dass ein Dokument aus dem digitalen Archiv ausgedruckt, handschriftlich ver&#228;ndert und dann wieder digitalisiert wird. In diesem Fall muss sichergestellt werden, dass die neue digitale Kopie als neue Version eines im Archiv bereits vorhandenen Dokuments erkannt und mit dem alten Dokument durch eine Art &#8222;elektronische Klammer&#8220; verbunden wird. Ein Benutzer, der nach dem entsprechenden Dokument sucht, darf nur die aktuellste Version des Dokuments im Archiv finden, versehen mit dem Hinweis, dass noch &#228;ltere Versionen verf&#252;gbar sind.</Pgraph><SubHeadline>4.11 Migrieren von digital archivierten Akten</SubHeadline><Pgraph>Die schnelle technologische Entwicklung erfordert in der Regel nach f&#252;nf bis zehn Jahren eine Migration der digital archivierten Akten auf andere Speichermedien und <TextGroup><PlainText>-technologien</PlainText></TextGroup>. N&#228;here Erl&#228;uterungen hierzu folgen in Kapitel 5.7 &#8222;Technische Aspekte&#8220;.</Pgraph><SubHeadline>4.12 L&#246;schen von digital archivierten Akten</SubHeadline><Pgraph>Innerhalb der jeweils g&#252;ltigen Archivierungsfristen d&#252;rfen Akten im elektronischen Archiv unter keinen Umst&#228;nden gel&#246;scht werden. Andererseits gilt, dass entsprechend der Datenschutzgesetzgebung digital archivierte Dokumente mit Ablauf ihrer gesetzlich vorgegebenen Aufbewahrungsfristen umgehend zu l&#246;schen sind (Grundsatz der Datensparsamkeit) <TextLink reference="29"></TextLink>. Handelt es sich bei den Patientenakten um Quelldokumente f&#252;r klinische Pr&#252;fungen, so sind ferner vertragliche Regelungen mit dem Sponsor zu beachten.</Pgraph><Pgraph>Das L&#246;schen sollte auf Basis des &#8222;Vier-Augen-Prinzips&#8220; erfolgen. Eine vollst&#228;ndige Anonymisierung kommt aus datenschutzrechtlicher Sicht einer L&#246;schung der Dokumente gleich <TextLink reference="3"></TextLink>, <TextLink reference="30"></TextLink>.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="5 Validierung von Digitalisierungs- und Archivierungsprozess">
      <MainHeadline>5 Validierung von Digitalisierungs- und Archivierungsprozess</MainHeadline><Pgraph>Damit digital archivierte papierbasierte Patientenakten von Studienteilnehmern als Quelldokumente anerkannt werden k&#246;nnen, m&#252;ssen die zugeh&#246;rigen Digitalisierungs- und Archivierungsprozesse sowie die eingesetzten Systeme validiert sein: Mit Hilfe einer Validierung wird der dokumentierte Nachweis erbracht, dass ein bestimmter Prozess mit einem hohen Grad an Sicherheit in konstanter Weise ein Produkt erzeugt, das den festgelegten Spezifikationen und Qualit&#228;tsmerkmalen entspricht. (Die FDA definiert den Validierungsprozess als: &#8222;Establishing documented evidence which provides a high degree of assurance that a specific process will consistently produce a product meeting its predetermined specifications and quality characteristics&#8220; <TextLink reference="31"></TextLink>.</Pgraph><Pgraph>Demnach muss bei der Validierung der dokumentierte Nachweis f&#252;r den Digitalisierungsprozess erbracht werden, dass</Pgraph><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1">&#252;ber den gesamten Prozessverlauf keine Daten hinzugef&#252;gt oder ver&#228;ndert werden bzw. verloren gehen,</ListItem><ListItem level="1">die digitale Reproduktion eines Dokuments in angemessener Zeit m&#246;glich ist und die digitale Reproduktion mit dem Originaldokument bildlich &#252;bereinstimmt sowie</ListItem><ListItem level="1">der Urheber des Dokuments erkennbar ist.</ListItem></UnorderedList></Pgraph><Pgraph>Im Rahmen der prospektiv vorzunehmenden Validierung ist der gesamte Prozess einschlie&#223;lich aller involvierten Systeme und deren Schnittstellen zu betrachten. Als Leitfaden f&#252;r die Validierung haben sich im Umfeld der klinischen Forschung die Good Automated Manufacturing Practice (GAMP) <TextLink reference="32"></TextLink> etabliert. Im Folgenden werden verschiedene Aspekte der Validierung skizziert, um einen Einstieg in die Thematik zu erleichtern.</Pgraph><SubHeadline>5.1 Validierungsplan</SubHeadline><Pgraph>Eine Validierung sollte auf der Basis eines vorab erstellten Plans erfolgen. Ein Validierungsplan ist ein schriftlich niedergelegter Plan, der beschreibt, wie die Validierung durchgef&#252;hrt werden soll, um die Eignung eines Prozesses oder Produkts f&#252;r einen definierten Zweck festzustellen. Der Validierungsplan beinhaltet Produktcharakteristika, die Auflistung der verwendeten Hard- und Software inklusive deren Verkn&#252;pfung, Prozessbeschreibungen, Testparameter sowie Entscheidungskriterien im Hinblick darauf, was als akzeptables Testergebnis betrachtet werden kann <TextLink reference="33"></TextLink>. Hierzu kann der Validierungsplan auch auf weitere Dokumente wie Testpl&#228;ne oder System- und Schnittstellenbeschreibungen verweisen. Die Durchf&#252;hrung der Validierung gem&#228;&#223; dem Validierungsplan wird schriftlich dokumentiert. Hierzu geh&#246;ren beispielsweise ausgef&#252;llte Testprotokolle und -berichte sowie &#8211; bei erfolgreicher Validierung &#8211; die System- bzw. Prozessfreigabe.</Pgraph><Pgraph>Im Folgenden werden wichtige Punkte beschrieben, die im Falle der Digitalisierung und elektronischen Archivierung von papierbasierten Patientenakten Teil der Validierung sein sollten und im Validierungsplan zu ber&#252;cksichtigen sind.</Pgraph><SubHeadline>5.2 Systembeschreibung und IT-Sicherheit</SubHeadline><Pgraph>Die eingesetzten Hard- und Softwarekomponenten, die vorhandenen Schnittstellen und deren Zusammenspiel sollten in einer technisch orientierten Systembeschreibung detailliert dargestellt werden. Hier sind auch die eingesetzten Backup- und Sicherheitskonzepte (z.B. Ma&#223;nahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff) sowie Notfallpl&#228;ne f&#252;r den Ausfall einzelner Systemkomponenten zu erl&#228;utern. Im Rahmen des Sicherheitskonzeptes ist auch das jeweils genutzte Rollen- und Rechtekonzept (Wer hat wann welchen Zugriff auf welche Daten&#63;) darzustellen.</Pgraph><SubHeadline>5.3 Qualifikation von Hardware, Software und Personal</SubHeadline><Pgraph>Voraussetzung f&#252;r einen kontrollierten Prozess und valide Systeme ist die Eignung der eingesetzten Hard- und Software sowie die Qualifikation des involvierten Personals. Eignung im Zusammenhang mit computergest&#252;tzten Systemen steht f&#252;r das Erbringen der Nachweise, insbesondere durch Pr&#252;fungen und Tests, dass die Systeme gem&#228;&#223; den Anforderungen konzipiert, korrekt installiert, nach der Installation funktionst&#252;chtig und letztlich auch im Realbetrieb unter Last leistungsf&#228;hig sind <TextLink reference="32"></TextLink>. Ferner m&#252;ssen durchgef&#252;hrte Wartungs- und Kontrollma&#223;nahmen dokumentiert werden. Analog ist die Qualifikation des eingesetzten Personals durch die Ablage von Kurzlebensl&#228;ufen, Einarbeitungspl&#228;nen und Schulungsnachweisen zu dokumentieren.</Pgraph><SubHeadline>5.4 Archivordnung</SubHeadline><Pgraph>Die Archivordnung ist das &#252;bergreifende Dokument, welches unter anderem den Digitalisierungs- und Archivierungsprozess papierbasierter Patientenakten in die Gesamtheit der archivierungsbezogenen Prozesse einordnet. Dort werden ferner Organisation, Struktur und Abl&#228;ufe des Archivs beschrieben und globale Regelungen wie Aufbewahrungsfristen und Zugriffsrechte sowie Verantwortlichkeiten definiert.</Pgraph><SubHeadline>5.5 SOPs &#8211; Standard Operating Procedures (Verfahrensanweisungen)</SubHeadline><Pgraph>Damit der Prozess der Archivierung und insbesondere die Schritte der Digitalisierung und Indexierung von papierbasierten Patientenakten steuerbar und f&#252;r Dritte nachvollziehbar bleiben, m&#252;ssen diese mit Hilfe von Verfahrensanweisungen beschrieben werden. Verantwortlichkeiten und Zust&#228;ndigkeiten sind klar zu definieren. So ist beispielsweise vorzugeben, wer wann eine Akte zur Archivierung freigeben darf oder wer f&#252;r die &#220;berwachung der Ergebnisqualit&#228;t verantwortlich ist. In Bezug auf die &#220;berpr&#252;fung der Ergebnisqualit&#228;t m&#252;ssen ferner Stichprobenumfang, Akzeptanzkriterien bzw. Fehlergrenzen und die im Fehlerfall zu ergreifenden Ma&#223;nahmen festgelegt werden (siehe Kapitel 4.7).</Pgraph><Pgraph>Um den Digitalisierungs- und Archivierungsprozess kontrollieren, die eingesetzten Systeme validieren und in einem validen Zustand halten zu k&#246;nnen, sind erg&#228;nzende Verfahrensanweisungen (SOPs) insbesondere zu folgenden Themen notwendig:</Pgraph><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1">Erstellung, Einf&#252;hrung und Au&#223;erkraftsetzung von Verfahrensanweisungen,</ListItem><ListItem level="1">Validierung und Risikoabsch&#228;tzung,</ListItem><ListItem level="1">Genehmigung, Freigabe, Umsetzung und &#220;berpr&#252;fung von &#196;nderungen (&#8222;Change Management&#8220;).</ListItem></UnorderedList></Pgraph><Pgraph>Alle Verfahrensanweisungen m&#252;ssen grunds&#228;tzlich schriftlich abgefasst werden.</Pgraph><SubHeadline>5.6 Risikobasierter Ansatz</SubHeadline><Pgraph>Bei der Umsetzung der dargestellten Vorgaben spielen Praktikabilit&#228;t und Finanzierbarkeit eine wichtige Rolle. Ein risikobasierter Ansatz tr&#228;gt dem Rechnung. Ausgehend vom Gesamtprozess sind die mit jedem Prozessschritt verbundenen Risiken zu bewerten. Das Risiko kann nach Definition gem&#228;&#223; Fehlerm&#246;glichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA) <TextLink reference="34"></TextLink> gesehen werden als ein Produkt aus den drei Faktoren</Pgraph><Pgraph><OrderedList><ListItem level="1" levelPosition="1" numString="1.">Eintrittswahrscheinlichkeit eines Fehlers oder Schadens,</ListItem><ListItem level="1" levelPosition="2" numString="2.">der Wahrscheinlichkeit, den Fehler nicht im Prozess selbst zu entdecken und zu korrigieren, und</ListItem><ListItem level="1" levelPosition="3" numString="3.">dem Schweregrad des Fehlers oder Schadens.</ListItem></OrderedList></Pgraph><Pgraph>Alle potenziellen Fehler im Verlauf des Digitalisierungsprozesses sollten entdeckt werden k&#246;nnen, wobei bestimmte Fehlerquellen bereits bei der Prozessplanung ausgeschlossen werden k&#246;nnen (z.B. &#252;ber eine sinnvolle Wahl der Aufl&#246;sung beim Scannen). Festzulegen ist auch, was als Fehler betrachtet werden sollte. M&#246;gliche Fehler wurden bereits in Kapitel 4.4 und 4.7 dargestellt.</Pgraph><Pgraph>Basierend auf den ermittelten Risiken werden der Umfang der Test- und Qualifizierungsma&#223;nahmen geplant, die vor der Inbetriebnahme, bei &#196;nderungen am Prozess oder System und im laufenden Betrieb durchgef&#252;hrt werden. Beispielsweise liegt es nahe, dass der Scanprozess zum &#220;bergang vom konventionellen auf das digitale Medium &#252;ber ein gro&#223;es Risikopotenzial verf&#252;gt und damit spezifische Ma&#223;nahmen notwendig sind, um sicherzustellen, dass die erzeugten Kopien exakt mit dem Original &#252;bereinstimmen.</Pgraph><SubHeadline>5.7 Technische Aspekte</SubHeadline><Pgraph>Aufgrund der schnellen technologischen Entwicklung und der begrenzten Haltbarkeit von Systemen, Software und Speichermedien sind Migrationskonzepte elementarer Bestandteil eines digitalen Archivs. Ein Migrationskonzept stellt sicher, dass</Pgraph><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1">zur Archivierung nur Technologien ausgew&#228;hlt werden, die eine sp&#228;tere Migration erlauben (beispielsweise durch standardisierte Nutzdatenformate, lesbare&#47;exportierbare Metadaten und standardisierte Signaturverfahren) und</ListItem><ListItem level="1">Migrationsprojekte von den Verantwortlichen rechtzeitig vor dem &#8222;Auslaufen&#8220; einer Technologie, basierend auf dem dann g&#252;ltigen Stand der Technik, geplant und umgesetzt werden.</ListItem></UnorderedList></Pgraph><Pgraph>Neben der Migration der Archivinhalte auf neuere Hard- und Softwaresysteme muss auch die gegebenenfalls erforderliche Transformation von Dateiformaten sowie die Erneuerung von elektronischen Zeitstempeln und Signaturen m&#246;glich sein und, wenn n&#246;tig, rechtzeitig durchgef&#252;hrt werden. Grunds&#228;tzlich sind dabei die gleichen Vorgaben bez&#252;glich Validierung und bildlicher &#220;bereinstimmung einzuhalten wie bei der Erzeugung der urspr&#252;nglichen Kopie im Digitalisierungsprozess. Bei der Transformation von Dateiformaten ist besondere Vorsicht geboten, da eine bildliche &#220;bereinstimmung bei einer Transformation nicht ohne weiteres gew&#228;hrleistet werden kann <TextLink reference="35"></TextLink>, <TextLink reference="36"></TextLink>.</Pgraph><Pgraph>Die Mikroverfilmung bringt keine zus&#228;tzliche rechtliche Qualit&#228;t. Der Mikrofilm kann jedoch bei entsprechender Lagerung als jahrzehntelang stabiles und nahezu technologieunabh&#228;ngig lesbares, analoges Medium zus&#228;tzliche Backup-Sicherheit bieten.</Pgraph><Pgraph>Generell sollte eine digitale Archivl&#246;sung in die allgemeine IT-Strategie der jeweiligen Einrichtung eingebunden und zum Archivierungskonzept passend ausgew&#228;hlt werden.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="6 Einbindung externer Dienstleister">
      <MainHeadline>6 Einbindung externer Dienstleister</MainHeadline><Pgraph>Die Gesundheitsversorger lassen ihre papierbasierten Patientenakten vielfach von Dienstleistern digitalisieren und archivieren. Die in diesem Papier dargestellten Qualit&#228;tsstandards sind auch von vertraglich eingebundenen Dienstleistern zu gew&#228;hrleisten, und es m&#252;ssen daher Vertr&#228;ge mit den Dienstleistern geschlossen werden, in welchen die zu erbringenden Leistungen und die erwartete Prozess- und Ergebnisqualit&#228;t exakt definiert werden. Auch ist festzulegen, wie und durch wen die Kontrolle der Prozess- und Ergebnisqualit&#228;t erfolgt. Es wird dringend empfohlen, dass die stichprobenhafte &#220;berpr&#252;fung der Ergebnisqualit&#228;t des Digitalisierungs- und Archivierungsprozesses durch den Auftraggeber selbst erfolgt.</Pgraph><Pgraph>Findet die Digitalisierung nicht vor Ort beim Gesundheitsversorger, sondern beim Dienstleister statt, m&#252;ssen auch Regelungen zum sicheren Transport und zur sicheren Aufbewahrung der Akten beim Dienstleister getroffen werden. Diese umfassen auch eine Vollz&#228;hligkeitskontrolle im Hinblick auf die Zahl der angelieferten Akten. Regelungen zu Datenschutz und IT-Sicherheit m&#252;ssen grunds&#228;tzlich zwischen allen Beteiligten schriftlich vereinbart werden. Ebenso muss gekl&#228;rt sein, wie verfahren wird, wenn eine zur Digitalisierung verbrachte Akte dringend ben&#246;tigt wird. </Pgraph><Pgraph>Die Qualifikation der eingesetzten Dienstleister muss im Rahmen regelm&#228;&#223;iger &#8222;contractor audits&#8220; bei den Dienstleistern vor Ort &#252;berpr&#252;ft werden. Es ist empfehlenswert, dass diese Audits vom Gesundheitsversorger selbst durchf&#252;hrt und nicht nach extern vergeben werden, da dieser sich nur so selbst ein Bild &#252;ber den Dienstleister verschaffen kann. Gegebenenfalls k&#246;nnen externe Auditoren hinzugezogen werden. Dar&#252;ber hinaus ist es dringend zu empfehlen, eine Regelung f&#252;r den Fall der Gesch&#228;ftsaufgabe oder des Konkurses des Dienstleisters zu vereinbaren.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="7 Fazit">
      <MainHeadline>7 Fazit</MainHeadline><Pgraph>Die Verantwortung f&#252;r die ordnungsgem&#228;&#223;e Archivierung und damit f&#252;r die Einhaltung bestehender Regelungen verbleibt grunds&#228;tzlich bei der archivierenden Gesundheitsversorgungseinrichtung. Um diese Einrichtungen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung zu unterst&#252;tzen, ist es das Ziel der Autoren, mit dem vorliegenden Papier eine &#220;bersicht &#252;ber die bestehenden Regelungen zu geben und einen Leitfaden daf&#252;r zu liefern, wie diese Regelungen praktikabel umgesetzt werden k&#246;nnen. Bei Einhaltung der in diesem Papier beschriebenen Grunds&#228;tze k&#246;nnen nach Auffassung der Autoren die digital archivierten, urspr&#252;nglich papierbasierten Patientenakten von Studienteilnehmern als Quelldokumente anerkannt und damit die zugrunde liegenden papierbasierten Akten vernichtet werden. Voraussetzung hierf&#252;r ist, dass die jeweilige Einrichtung, deren Papierakten digitalisiert werden, bei einer Inspektion schriftlich nachweisen kann, dass der vorhandene Digitalisierungsprozess klar geregelt und dessen Ergebnisqualit&#228;t &#252;berpr&#252;ft und bekannt ist. Hierzu geh&#246;rt auch, dass, sofern Aufgaben an einen Dienstleister delegiert werden, die Einhaltung der entsprechenden Regelungen auch bei dem Dienstleister vor Ort durch die beauftragende Gesundheitsversorgungseinrichtung in Form regelm&#228;&#223;iger Audits &#252;berpr&#252;ft wird.</Pgraph><Pgraph>Generelle Voraussetzung f&#252;r eine Anerkennung als Quelldokumente ist dar&#252;ber hinaus eine Validierung des gesamten Digitalisierungs- und Archivierungsprozesses. Dabei muss sichergestellt werden, dass die digitalisierten Akten den Kriterien der &#8222;beglaubigten Kopie&#8220; gen&#252;gen. Speziell beim Prozessschritt der Digitalisierung h&#228;ngen Art und Umfang der Validierungs- bzw. Testma&#223;nahmen stark von der Prozessgestaltung und der eingesetzten Technik ab. Wird im Rahmen von Einzelscans jedes Dokument nach dem Digitalisieren gepr&#252;ft, sind weniger aufw&#228;ndige Qualit&#228;tssicherungsma&#223;nahmen notwendig als bei Stapelscans. Zur Ermittlung der Stichprobengr&#246;&#223;e gibt es verschiedene Ans&#228;tze; der in diesem Papier verwendete Algorithmus stellt einen m&#246;glichen Ansatz dar. Wie bereits dargelegt, fehlen derzeit empirische Daten sowie Vorgaben der Beh&#246;rden zum Stichprobenumfang. Bis zu einer Vorgabe der Beh&#246;rden zu anerkannten Zielwerten m&#252;ssen begr&#252;ndbare Annahmen durch den Auftraggeber selbst getroffen werden. Nach ihrem jetzigen Kenntnisstand sind die Autoren der Auffassung, dass f&#252;r die annehmbare Qualit&#228;tsgrenzlage ein Wert von maximal 0,25&#37; akzeptabel ist.</Pgraph><Pgraph>Die digitale Archivierung bietet den gro&#223;en Vorteil, Akten an verschiedenen Stellen und gleichzeitig verf&#252;gbar zu haben. Auch die Auffindbarkeit von Daten d&#252;rfte bei entsprechender Organisation wesentlich besser und gezielter als bei papierbasierter Archivierung m&#246;glich sein. Bei entsprechender technischer Realisierung ist es ferner nahezu unm&#246;glich, eine Akte &#8222;zu verlieren&#8220;. Diese Punkte sind zu ber&#252;cksichtigen, wenn man bei der Bewertung von Digitalisierungs- und Archivierungsprozessen eventuelle Fehler, die durch den Digitalisierungsprozess selbst entstehen k&#246;nnten, betrachtet.</Pgraph><Pgraph>Bereits heute sind die Archive in Gesundheitsversorgungseinrichtungen h&#228;ufig qualitativ gut aufgebaut und organisiert &#8211; beispielsweise mit &#8222;revisionssicher&#8220; ausgef&#252;hrten digitalen Archivsystemen. Um in solchen Archiven auch eine GCP-konforme digitale Archivierung zu erm&#246;glichen, ist es sinnvoll, zun&#228;chst zu pr&#252;fen, welche der gem&#228;&#223; ICH-GCP ben&#246;tigten Strukturen und Dokumente bereits vorhanden sind. Dabei ist zu ber&#252;cksichtigen, dass vorhandene Elemente mitunter anders bezeichnet werden, als im GCP-Umfeld &#252;blich, obwohl diese inhaltlich und funktional mit ihren GCP-Pendants &#252;bereinstimmen. In einem zweiten Schritt m&#252;ssen dann lediglich die bisher fehlenden Elemente zus&#228;tzlich etabliert werden. </Pgraph><Pgraph>Bei der Digitalisierung von Dokumenten kann trotz validierter Prozesse und Systeme weiterhin eine Rechtsunsicherheit bei juristischen Auseinandersetzungen nicht vollst&#228;ndig ausgeschlossen werden. Dem l&#228;sst sich jedoch entgegenwirken, indem technisch sichere und qualit&#228;tsgesicherte Scan- und Indexierverfahren eingesetzt und die digitalen Archive technisch sowie organisatorisch ordnungsgem&#228;&#223; und revisionssicher aufgebaut und gef&#252;hrt werden. Die Validierung von Prozessen und Systemen kann hierzu einen gro&#223;en Beitrag leisten.</Pgraph><Pgraph>Origin&#228;r elektronisch erzeugte Dokumente (z.B. digitale Patientenakten) und deren Archivierung waren nicht Gegenstand der Diskussionen in diesem Eckpunktepapier. Den Autoren ist bewusst, dass solche Dokumente aber in den n&#228;chsten Jahren immer st&#228;rker in den Vordergrund treten werden. Die damit verbundenen Konsequenzen m&#252;ssen separat behandelt werden.</Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="8 Glossar">
      <MainHeadline>8 Glossar</MainHeadline><Pgraph><UnorderedList><ListItem level="1">AMG &#8211; Gesetz &#252;ber den Verkehr mit Arzneimitteln &#8211; Arzneimittelgesetz</ListItem><ListItem level="1">AO &#8211; Abgabenordnung</ListItem><ListItem level="1">AWV &#8211; Arbeitsgemeinschaft f&#252;r wirtschaftliche Verwaltung</ListItem><ListItem level="1">BDSG &#8211; Bundesdatenschutzgesetz</ListItem><ListItem level="1">BfArM &#8211; Bundesinstitut f&#252;r Arzneimittel und Medizinprodukte</ListItem><ListItem level="1">BMF &#8211; Bundesministerium der Finanzen</ListItem><ListItem level="1">BMWi &#8211; Bundesministerium f&#252;r Wirtschaft und Technologie</ListItem><ListItem level="1">BSI &#8211; Bundesamt f&#252;r Sicherheit in der Informationstechnik</ListItem><ListItem level="1">CAPA &#8211; Corrective Action and Preventive Actions</ListItem><ListItem level="1">CCESigG &#8211; Competence Center f&#252;r die Elektronische Signatur im Gesundheitswesen e.V.</ListItem><ListItem level="1">CDISC &#8211; Clinical Data Interchange Standards Consortium</ListItem><ListItem level="1">CRF &#8211; Case Report Form</ListItem><ListItem level="1">DKG &#8211; Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.</ListItem><ListItem level="1">DV &#8211; Datenverarbeitung</ListItem><ListItem level="1">DZKF &#8211; Deutsche Zeitschrift f&#252;r Klinische Forschung</ListItem><ListItem level="1">EG &#8211; Europ&#228;ische Gemeinschaft</ListItem><ListItem level="1">EMA &#8211; European Medicines Agency</ListItem><ListItem level="1">FDA &#8211; US Food and Drug Administration</ListItem><ListItem level="1">FEMA &#8211; Failure Mode and Effects Analysis</ListItem><ListItem level="1">GAMP &#8211; Good Automated Manufacturing Practice, Richtlinien eines technischen Sub-Komitees der ISPE </ListItem><ListItem level="1">GCP &#8211; Good Clinical Practice, Regelwerk der ICH</ListItem><ListItem level="1">GCP-V &#8211; Verordnung &#252;ber die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchf&#252;hrung von klinischen Pr&#252;fungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung)</ListItem><ListItem level="1">GDPdU &#8211; Grunds&#228;tze zum Datenzugriff und zur Pr&#252;fbarkeit digitaler Unterlagen</ListItem><ListItem level="1">GMDS &#8211; Deutsche Gesellschaft f&#252;r Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie e.V.</ListItem><ListItem level="1">GoB &#8211; Grunds&#228;tze ordnungsm&#228;&#223;iger Buchf&#252;hrungssysteme (siehe GoBS)</ListItem><ListItem level="1">GoBIT &#8211; Grunds&#228;tze ordnungsm&#228;&#223;iger Buchf&#252;hrung beim IT-Einsatz</ListItem><ListItem level="1">GoBS &#8211; Grunds&#228;tze ordnungsm&#228;&#223;iger DV-gest&#252;tzter Buchf&#252;hrungssysteme, das K&#252;rzel geht auf die Zusammenfassung von GoB und GoS zur&#252;ck</ListItem><ListItem level="1">GoS &#8211; Grunds&#228;tze ordnungsm&#228;&#223;iger Speicherbuchf&#252;hrung (siehe GoBS)</ListItem><ListItem level="1">HGB &#8211; Handelsgesetzbuch</ListItem><ListItem level="1">ICH &#8211; International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for Registration of Pharmaceuticals for Human Use</ListItem><ListItem level="1">IQ &#8211; Installation Qualification im Rahmen einer Systemvalidierung</ListItem><ListItem level="1">ISF &#8211; Investigator Site File</ListItem><ListItem level="1">ISPE &#8211; International Society for Pharmaceutical Engineering</ListItem><ListItem level="1">KKSN &#8211; Netzwerk der Koordinierungszentren f&#252;r Klinische Studien</ListItem><ListItem level="1">MPG &#8211; Gesetz &#252;ber Medizinprodukte &#8211; Medizinproduktegesetz</ListItem><ListItem level="1">RL &#8211; Richtlinie</ListItem><ListItem level="1">SOP &#8211; Standard Operating Procedure</ListItem><ListItem level="1">TMF &#8211; Technologie- und Methodenplattform f&#252;r die vernetzte medizinische Forschung e.V.</ListItem><ListItem level="1">VOI &#8211; Verband Organisations- und Informationssysteme e.V.</ListItem></UnorderedList></Pgraph></TextBlock>
    <TextBlock linked="yes" name="Anmerkungen">
      <MainHeadline>Anmerkungen</MainHeadline><SubHeadline>Englische Version</SubHeadline><Pgraph>Eine englische Version des Artikels erscheint bei &#8222;Clinical Investigation&#8220; (Future Science) <TextLink reference="1"></TextLink>.</Pgraph><SubHeadline>Interessenkonflikte</SubHeadline><Pgraph>Die Autoren erkl&#228;ren, dass sie keine Interessenkonflikte in Zusammenhang mit diesem Artikel haben.</Pgraph><SubHeadline>Danksagung</SubHeadline><Pgraph>Die Autoren bedanken sich herzlich f&#252;r die Beratung in statistischen Detailfragen bei Herrn Professor Michael Krawczak (Kiel) und bei Herrn Lorenz Uhlmann (Heidelberg). Die Autoren danken ferner allen, die durch ihre Kommentare und ihr Feedback zum Gelingen dieses Papiers beigetragen haben.</Pgraph></TextBlock>
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          <Caption><Pgraph><Mark1>Tabelle 1: Kennbuchstaben f&#252;r den Stichprobenumfang nach DIN ISO 2859-1:2004-01</Mark1> </Pgraph><Pgraph>(wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut f&#252;r Normung e. V. Ma&#223;gebend f&#252;r das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstra&#223;e 6, 10787 Berlin, erh&#228;ltlich ist.)</Pgraph></Caption>
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          <MediaID>2</MediaID>
          <Caption><Pgraph><Mark1>Tabelle 2: Einfach-Stichprobenanweisung f&#252;r normale Pr&#252;fung nach DIN ISO 2859-1:2004-01</Mark1> </Pgraph><Pgraph>(wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut f&#252;r Normung e. V. Ma&#223;gebend f&#252;r das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstra&#223;e 6, 10787 Berlin, erh&#228;ltlich ist). Die Annahmezahl gibt an, wie viele fehlerhafte oder nicht digitalisierte Seiten eine Stichprobe maximal enthalten darf, damit die Qualit&#228;t des zugeh&#246;rigen Loses akzeptiert werden kann. Die R&#252;ckweisezahl gibt an, ab wann die Qualit&#228;t nicht mehr akzeptiert werden darf.</Pgraph></Caption>
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